Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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J) sie dürfen das 40ste Lebensjahr noch nicht erreicht und 
d) durch erfolgtes arbeitsloses Umherziehen, während der letzten vier Wo- 
chen over sonst, den Verdacht des Vagabundirens wider sich nicht 
erregt haben. 
Bey Visirung der Wanderbücher oder Wanderpässe ist daher von den Po- 
lizey-Unterbehörden überhaupt, insonderheit aber von den Grenzbehörden 
genau darauf zu sehen, daß so genannte Feyerbursche oder sonst, nach obi- 
gen Bestimmungen, zum Wandern im Großherzogthume nicht zuzulassende 
Handwerksbursche sich nicht in das Land eindrängen, oder gar sich darin 
herumtreiben; solche sind vielmehr auf der Grenze zurückzuweisen, wenn 
sie sich aber bereits im Lande befinden, unter Eskorte über die Landes- 
grenze zurückzubringen. 
Kein Handwerksbursche darf unter irgend einem Vorwande betteln; dieje- 
nigen, welche darüber betroffen werden, sind mit geeigneter Bemerkung in 
dem Wanderbuche oder Passe in die Heimath zurückzuweisen. 
Bey dem durch außerordentliche Umstände etwa eintretenden Bedürfnisse 
einer Hülfsleistung hat sich der Handwerksbursch oder ein Reisender der 
übrigens oben bezeichneten Klassen mit seinem Gesuche deshalb an die Orts- 
behörde (Polizey-Verwaltung, Stadtrath, Schuldheiß) zu wenden. 
Das Polizey-Aufsichts = Personal, mit Einschluß der im Lande vertheil- 
ten Polizey-Ordonanz-Unter-Offiziere, hat über die genaue Befolgung 
obiger Anordnung zu wachen, die Uebertreter derselben anzuhalten und an 
die nächste Polizey-Unterbehörde abzuliefern. 
Damit aber die Handwerksbursche von dieser Anordnung geeignete Kennt- 
niß erhalten und sich nicht mit Unwissenheit deshalb entschuldigen können, 
soll ihnen der Inhalt dieser Verordnung bey Visirung der Pässe oder 
Wanderbücher sogleich von der ersten inländischen Polizeyn-Unterbehörde, 
bey der sie sich zur Visirung zu melden haben, bekannt gemacht und, daß 
solches geschehen, bey dem Visa kürzlich bemerkt werden. 
Die Polizey-Unterbehörden, von denen besonders die an der Landeögrenze 
nahmentlich zu ermessen haben, welchen Handwerksburschen und welchen 
oben unter Nr. 1 bezeichneten Ausländern der Eintritt in das Land zu 
gestatten sey, bleiben für die Ausführung und Handhabung der ganzen, 
durch die dringendste Nothwendigkeit gebothenen, Maaßregel verantwortlich, 
Weimar den 27. September 1828. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
 
	        
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