Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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a) nur das von den Produzenten auf den Wochenmaͤrkten ausgestellte oder von 
ihnen, wie auch von Zwischenhaͤndlern, von letzteren jedoch nur in QOnantitä-= 
ten von nicht mehr als 20 Zentnern, zum feilen Verkauf verfuͤhrte Getreide ist 
bey der Einfuhr von einem Vereinslande in ein anderes Vereinsland von jeder 
Eingangsabgabe frey, wenn es mit Ursprungs--Certifikaten versehen ist. Diese 
Certifikate sind von den betreffenden Ortsobrigkeiten unentgeldlich zu attestiren. 
Bey der Einfuhr von Getreide von zwey Zentnern und darunter bedarf es der 
Ursprungs-Certifikate nicht. 
c) Ee bleibt jedem Vereinsstaate überlassen, die unter a und b nach Zentnern an- 
gegebenen Quantitäten, dem Gewichte entsprechend, nach dem in jedem Lande her- 
kömmlichen Gemäße zu reguliren. 
Getreide, welches eingeht, ohne daß den vorstehend angegebenen Bedingun- 
gen der Abgabenfreyheit dabey genügt wird, entrichtet die in einem jeden Lande 
gesetzlich bestehenden Einfuhr= und Durchgangsabgaben. 
ge) Die Vereinsstaaten versprechen sich gegenseitige Hülfeleistung bey Untersuchung 
und Bestrafung der durch Mißbrauch der Ursprungs-Certifikate etwa versuchten 
Kontraventionen. 
Zwischen denjenigen Ländern des Vercins, zwischen welchen nach der bieherigen 
Verfassung schon größere Freyheiten in Absicht des Verkehrs mit Getreide gesetzich 
und gegenseitig bestehen, als durch gegenwärtige Bestimmungen gewährt worden, 
behält es bey dem Biöherigen lediglich sein Bewenden. 
Artikel 15. 
Vom 1. Januar 1829 an sollen die Handelsreisenden eines Vereinsstaates, 
welche in einem andern Vereinsstaate, in Gemäßheit der bestehenden Gesebe desselben, 
zur Vorzeigung von Mustern oder zu dem Betriebe sonstiger Handelsgeschäfte 
zugelassen werden, hinsichtlich der während der Zeit ihres Aufenthaltes von ihnen 
dafür begehrten Leistungen und Abgaben in keiner Hinsicht mehr belastet werden, 
wie die Handelsreisenden irgend eines andern, nicht zum Vereine gehörenden, 
Staates. 
b 
Artikel 16. 
Den einzelnen Vereinsstaaten bleibt das Recht vorbehalten, ohne Zustimmung 
des ganzen Vereins, sowohl unter sich als mit fremden Staaten Handelsverträge 
abzuschließen. Dabey versteht es sich indeß von selbst, daß in dergleichen einseitige 
Vertrage nichts aufgenommen werden darf, was den Verpflichtungen widerspricht, 
die jeder Staat durch die gegenwärtige Vertragsurkunde gegen den Verein über- 
nommen hat, oder übernehmen wird. Solche Verträge welche die Erleichterung
	        
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