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des Verkehrs zwischen den sich unmittelbar beruͤhrenden Nachbarstaaten des Vereins
zum Zwecke haben, sind als weitere Ausfuͤhrung der Absicht des Vereins zu betrach-
ten. Von jedem solchen Separat-Vertrage, welchen ein Vereinsstaat mit einem an-
andern Staate abschließt, ist spätestens zu der Zeit, wo derselbe in Kraft tritt, den
übrigen Vereinsstaaten Mittheilung zu machen.
Artikel 17.
Jeder Vortheil in Ansehung der Eingangs-, Ausgangs-, Durchgangs-, Ver-
kaufs= und Verbrauchsabgaben, welchen ein Vereinsstaat einem fremden, nicht zum
Vereine gehörenden, Staate zugesteht, soll ohne weiteres auch jedem andern Vereins-
staate zu Theil werden, welcher jenem den gleichen Vortheil, entweder bisher schon
gewährt hat, oder künftig zu erwiedern bereit ist.
Artikel 18.
Ueber gemeinsame Maaßregeln des Vereins bestimmt die Gesammtheit dessel-
ben. Es gehören hierher Repressalien und Retorsionen von Seiten des ganzen
Vereins, so wie Unterhandlungen und Verträge, welche der Verein als solcher zur
Erleichterung des Handels und Verkehrs mit auswärtigen, zum Vereine miht gehö-
renden, Staaten abzuschließen für rathsam hält und deren Beförderung im Allge-
meinen den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages nur entsprechen kann.
Artikel 19.
Die Stipulationen dieses Vertrages beabsichtigen keinesweges die wegen der
freyen Flußschiffahrt und des Flußhandels durch die bestehenden Staatsverträge ge-
troffenen Bestimmungen abzuandern, da sie sich überhaupt nur auf den Landverkehr
beziehen und daher hinsichtlich der Fluß= und Seeschiffahrt, so wie des Fluß= und
Seehandels und der Verträge über dieselben keine Anwendung finden können.
Artikel 20.
Die auf fremden Handelsplätzen angestellten Konsuln der zum Vereine gehörenden
Regierungen sollen angewiesen werden, das Interesse der Unterthanen aller übri-
gen Vereinsstaaten eben so wie das Interesse der Unterthanen ihrer Regierungen
wahrzurehmen und zu vertreten. Etwaige daraus entstehende Kosten und Ausla-
gen der Konsulate hat eine jede Regierung für ihre Unterthanen zu ersetzen.
Artikel 21.
Zur Erleichterung des Handels und der Berechnungen sollen hinsichtlich des
Gewichtes, des Gemäßes und des Geld-Tarifs, wornach die Abgaben von Tran-
sito= Gütern erlegt werden, Vergleichungs -Tabellen entworfen und publicirt
werden.