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treulich zu vollziehen und vollziehen zu lassen, und haben zu dessen Urkund diese
Alte eigenhaͤndig unterschrieben, auch Unser Großherzogliches Staatsinsiegel bey—
drucken lassen.
Weimar am 11. November 1828.
(L. S.) Carl Friedrich, Großherzog von Sachsen.
C. W. Freyh. v. Fritsch.
Katifikation
des vorstehenden Vertrages.
Bemerkung. Die Ratifikationen sämmtlicher kontrahirenden Staaten sind am 5. und 9.
Dezember 1828 in Cassel ausgewechselt worden.
III.
Seine Majestät, der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach, Ihre Durchlauchten, die Herzoge
von Sachsen -Meiningen, Sachsen Koburg-Gotha und Sachsen-Altenburg, Seine
Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt und Ihre Durchlauchten die
Fursten Reuß, zu Schleiz, zu Lobenstein und Ebersdorf, und zu Greiz, wollen, in
Folge des zwischen Allerhöchst= und Höchst = Ihren und mehren anderen deut-
schen Staaten zu Bildung eines allgemeinen Handelsvereins unter'n 24. dieses Mo-
nathes geschlossenen Vertrages und in Betracht, daß Separat -Verträge zwischen
Nachbarstaaten die Zwecke dieses Vereins wesentlich fördern, einen besondern Ver-
trag über verschiedene, dem nachbarlichen Handel und Verkehr wechselseitig zu ge-
währende, Erleichterungen abschließen und haben in dieser Absicht Bevollmächtigte er-
nannt, nähmlich
Seine Majestät, der König von Sachsen: Hochstihren wirklichen Ge-
heimerath, Hans Georg von Carlowiz auf Oberschöna, Domherrn
des Hochstists Merseburg, Komthur des Königlich Scchsischen Civil-Ver-
dienst-, Großkreuz des Kaiserlich Oesterreichischen Leopold-, Ritter des Kai-
serlich Russischen St. unen= und des Königlich Preußischen Johanniter-Dr-
dens;