Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Artikel 9. 
F. Schwarzburg = Rudolstadt hebt den komrahirenden Staaten gegenüber die 
bestehende Abgabe von den Handelsreisenden auf. 
Artikel 10. 
G. Reuß-Schleiz wird die Unterthanen der gedachten Staaten, nahmentlich 
auch rücksichtlich des Geleites von dem erkauften Rindvieh, den Inländern gleich 
stellen, so daß sowohl Käufer als Verkäufer von je — 20 Groschen — Kaufwerth, 
statt der bey Auslaändern bisher üblich gewesenen 4 HPfennige, nur 2 Pfennige 
zu entrichten haben sollen, auch läßt es die unter der Benennung: Zentnergeld 
bestehende Durchgangsabgabe zu Gunsten der kontrahirenden Staaten fallen. 
Artikel 11. 
II. Reuß-Lobenstein und Ebersdorf hebt die Ausgangsabgabe von Kämmwolle 
und feinem Garn, zu 8 Groschen vom Zentner und 1 Pfennig vom Pfund, vor- 
behaltlich der Waagegebühren, auf. 
Artikel 12. 
Die in den vorstehenden Artikeln 4—11 nahmhaft gemachten Folgen der in 
den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Prinzipien sind bloß als Beyspiele zu betrach- 
ten, welche die nicht nahmentlich genannten aber nothwendigen sonstigen Folgen 
und überhaupt die weitere konsequente Durchführung der Grundsätze dieses Ver- 
trages keineswegs ausschließen sollen. 
Artikel 13. 
Hinsichtlich aller der Gemeinden, Korporationen oder Privaten zuständigen Er- 
hebungen an Wege-, Brucken= und Pflastergelde, Anlagen zur Tilgung der Kom- 
mun-Schulden und dergleichen schon jetzt bestehenden örtlichen Abgaben behält es über- 
all sein Bewenden. Die vereinigten Regierungen sagen sich jedoch zu, dahin wirken 
zu wollen, daß die hier und da etwa noch bestehenden Beeinträchtigungen des nach- 
barlichen Marktverkehrs durch Abgaben an Innungen, welche den Ausländer härter 
treffen, als den Inländer, dem Haupt-Prinzipe dieses Vertrages gemäß, möglichst 
abgestellt werden. 
Artikel 14. 
Ausgenommen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 sind ferner: 
a) die Abgaben vom Branntwein, Bier, Wein, Most und Essig, 
b) das Geleit, in so fern es vom Inländer und von der inländischen Waare 
in gleicher Maaße erhoben wird, auch versteht es sich von selbst, daß die
	        
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