Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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ruͤcksichtlich gewisser Staͤnde oder gewisser Bauten hervorgebrachten Ge- 
leitsbefreyungen eben so wenig, als die hier und da den Julaͤndern 
wegen des Hausbedarfs oder in Beziehung auf den Verkehr innerhalb ei- 
ner Amtsgrenze oder eines Geleitsbezirks eingeräumte Geleitsbefreyung 
auf die Unterthanen der übrigen Lande irgend eine Anwendung finden 
können. 
Die Wasserzölle, in so fern sie vom Inländer und von der inländischen 
Waare in gleicher Maaße erhoben werden. 
Die im Artikel 13 des Hauptvertrages vom 24. dieses Monathes vorbe- 
haltenen Beschrankungen. 
e) Die Bestimmung der Königlich Sächsischen General-Accise -Ordnung, 
wornach Ausländer, welche im Inlande einkaufen, oder erlaubter Weise 
verkaufen, die vom Handel auf dem platten Lande und laut Tarifs bey 
einigen Arlikeln auch in den Stadten erhoben werdende, den inländischen 
Haändler in gleicher Maaße treffende Handels-Accise ohne Unterschied zu 
entrichten haben, die Waare mag zum eignen Bedarf oder zum Handel 
bestimmt seyn, im Lande bleiben oder aus selbigem geschafft werden. 
0 Die Beschrantung des Handels auf den Dörfern, nahmentlich das im Kö- 
nigreiche Sachsen bestehende Verboth der Niederlage von Waaren auf dem 
ande. 
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— — 
Artikel 15. 
Die Produkte und Fabrikate, welche aus einem der kontrahirenden Staaten in 
den andern zur Konsumtion oder zum Verkauf eingeführt werden, müssen, wenn auf 
die vertragsmaäßige Befreyung Anspruch gemacht werden will, durch bey der Waare 
befindliche Ursprungs-Certifikate beglaubigt seyn. Diese Certifikate sind von dem 
Produzenten, Fabrikanten oder Fabrikverleger auf Ehre und Gewissen auszustellen 
und entweder von den Zollämtern, wo deren bestehen, oder von den Ortsobrigkei- 
ten auf ihre Pflicht stempel= und kostenfrey zu attestiren. 
Accise-Zettel, in welchen der inlandische Ursprung der Waare bemerkt ist, vertre- 
ten die Stelle der Certifikate. 
Alle Gegenstände, welche aus einem Vereinslande unmittelbar in das andere 
eingebracht werden und der Gattung nach zu den Erzeugnissen des Landes, woher 
sie kommen, gehören, bedürfen der Certifikate nicht, wenn sie nur in solchen Quan- 
titeten eingebracht werden, daß die zu entrichtende Grenz-Accise von allen zusammen 
nicht über 2 Groschen betragen würde.
	        
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