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V.
Nachdem Seiner Koͤniglichen Majestaͤt von Sachsen, im Verfolg des zu
Cassel am 29. September dieses Jahres abgeschlossenen besondern Handelsver-
eins und in Gemäßheit des am selbigen Tage zwischen den respektiven Bevoll-
mächtigten aufgenommenen Protokolls, von Seiten der mitkontrahirenden Groß-
herzoglich und Herzoglich Sächsischen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen
und der Fürstlich Reußischen Regierungen der Wunsch vorgetragen worden ist.,
daß, zu Beförderung des Verkehrs zwischen den gegenseitigen Landen, von der
zu Leipzig für die daselbst eingebrachten Produkte und Fabrikate der gedach-
ten Vereinsstaaten, nach den daselbst bestehenden tarifmäßigen Sätzen zu erle-
genden Handelsabgabe ein Erlaß von Fünf und Zwanzig Pro-
zent, als der Hälfte des Königlichen Antheils an dieser Handelsabgabe, be-
williget werden mochte:
So haben Seine Majestät der König, um den mitkontrahirenden höchsten
Regierungen einen neuen Beweis freundnachbarlicher Willfährigkeit zu geben, so-
thanen Erlaß (welcher jedoch, nach Inhalt des 14. Artikels a im angeführten
Vertrage vom 29. September dieses Jahres, auf die Abgaben von Branntwein,
Bier, Wein, Most und Essig nicht zu erstrecken ist) zugestanden und Unterzeich-
neten ermächtiget, hierüber diese, auf die Dauer des geschlossenen besondern Ver-
eins verbindliche Erklärung auözustellen.
Dresden am 1. November 1828.
Seiner Königlichen Majestät von Sachsen Kabinets-Minister
und Staats-Sekretär.
(L. S.) Graf von Einsiedel.
Ludwig Breuer.