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VI.
Seine Koͤnigliche Hoheit, der Kurfuͤrst von Hessen eines Theils, und
Seine Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach, inglei-
chen Ihre Herzogliche Durchlauchten, der Herzog von Sachsen-Meiningen und
der Herzog von Sachsen Koburg-Gotha, andern Theils haben, in der Absicht,
dem Zwecke des durch Vertrag vom 24. September d. J. geschlossenen Handels-
vereins gemäß, den Artikeln 14 und 16 jenes Vertrages weitere Folge zu geben,
Bevollmächtigte ernannt, nahmlich
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen: Höhstihren
Geheimerath und Finanz'ammer-Präsidenten, Carl Friedrich von Kopp,
Großkreuz des Kurfürstlichen Hausordens vom goldnen Löwen und des Kö-
niglich Süächsischen Civil-Verdienst-Ordens, und Hoöchstihren Finanz-Kam-
merrath, Friedrich Meisterlin;
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Wei-
mar-Eisenach: Hochstihren wirklichen geheimen Legations-Rath und geheimen
Referendar, Carl Friedrich Anton von Conta, Ritter des Großher-
zoglichen Hausordens vom weißen Falken;
Seine Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Meiningen: Hochst-
ihren wirklichen Geheimerath, Dietrich Freyherrn von Stein und
Seine Durchlaucht, der Herzog von Sachsen Koburg-Gotha:
Höchstihren wirklichen Geheimerath und Kammer-Präsidenten, Christoph
Anton Ferdinand von Carlowiz, Komthur des Königlich Scchsi-
schen Civil-Verdienst = Ordens, und Hoöchstihren Kammerrath Wilhelm
Ernst Braunz
von welchen, in Gemäßheit der angebogenen Spezial-Vollmachten, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die Staatsregierungen von Kurhessen, Sachsen Weimar-Eisenach, Sach-
sen-Meiningen und Sachsen Koburg-Gotha sichern sich gegenseitig alle Bereit-
willigkeit zu, den wechselseitigen Handelsverkehr ihrer Unterthanen auf den bey-
derseitigen Interessen entsprechende Weise. möglichst zu erleichtern und werden
dem gemäß fortwährend darauf Bedacht nehmen, die Hirndernisse, welche einer
größeren Belebung dieses wechselseitigen Verkehrs zur Zeit noch entgegenstehen,
nach und nach moglichst zu beseitigen.