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abgaben eben wohl zur Beförderung und Begünstigung des gegenseitigen Ver-
kehrs hinführende Einrichtungen einzuleiten; um indessen die Benutzung der Werra
zu Waarenversendungen und Waarenbeziehungen schon jetzt möglichst zu erleichtern,
haben es die Kurfürstlich Hessische, die Großherzoglich Sächsische und die Her-
zoglich Sachsen-Meiningische Staatsregierungen ihren Interessen für angemessen
gehalten, Verabredung und Bestimmung dahin zu treffen, daß alle Güter, welche
zur Werra in die Handelsplätze Wannfried und Eschwege gehen, so wie alle Gü-
ter, welche aus diesen beyden Handelsplätzen versendet werden, vom 1. Januar
1829 an, während der Dauer des vorliegenden Vertrages resp. das Landgeleite
zu Kreuzburg und die Meiningenschen Geleitsabgaben nur zur Hälfte entrichten
und vom Durchgangszoll gänzlich befreyet bleiben sollen. Hierbeny verstehet es
sich indessen von selbst, daß diese Begünstigungen nur auf diejenigen Ladungen
Anwendung finden können, welche auf den ordentlichen Straßen gehen und un-
getheilt aus den bemerbten Handelsplätzen kommen, oder ganz dahin bestimmt
sind, nicht aber auf solche Fuhrwerke, welche die angegebenen Orte bloß berüh-
ren, ohne daselbst ganz geladen zu haben oder ganz abladen zu wollen.
Artikel 6.
Sämmtliche kontrahirende Staaten heben gegen einander die hier und da
eingeführten Abgaben von fremden, im gegentheiligen Gebiethe arbeitenden,
Handwerkern und Tagelöhnern auf, und wollen diese in der erwähnten Hinsicht
wechselseitig den Inländern gleich behandeln.
Artikel 7.
Eben so sollen die Handels= und Gewerbsleute, welche, in dem einen der kontra-
hirenden Staaten ansässig, die Messen und Märkte eines andern derselben des
Handels wegen besuchen, daselbst nicht mehr Abgaben unterworfen und über-
haupt auf keine Weise härter behandelt werden, als die inländischen Handels-
und Gewerbsleute gleicher Art. Nahmentlich sollen die so genannten Schangelder
und ühnliche Abgaben, welche den Ausländer treffen, ohne von dem Inländer
gleichmäßig erhoben zu werden, wo dergleichen noch bestanden haben, vom 1.
Januar 1829 an, aufgehoben seyn.
Artikel 8.
Auf die in den Artikeln 2 und 8 stipulirten Befreyungen kann nur dann
Anspruch gemacht werden, wenn die befreyeten Gegenstände von Ursprungs-Certi-
fikaten begleitet sind. Diese Certifikate sind von dem Produzenten, Fabrikanten,
oder Fabrikverleger auf Ehre und Gewissen auszustellen, und entweder von den
Zoll-Aemtern, wo deren bestehen, oder von den Ortsobrigkeiten (Stadtraͤthen,