Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Schuldheißen, Greben ꝛc.) auf ihre Pflicht und zwar, außer der Bezahlung der 
gedruckten Formulare, Stempel- und Kostenfrey zu attestiren. Getreide und Huͤl- 
senfrüchte, so wie auch Vieh in einzelnen Stücken, Korb= und Siebwaaren, 
Wagnerarbeiten #. in einzelnen Stücken bedürfen, wenn sie unmittelbar aus ei- 
nem der kontrahirenden Staaten in den andern eingeführt werden, der Certifi- 
kate nicht, und bey den übrigen befreyeten Gegenständen sollen sie dann entbehr- 
lich seyn, wenn lebtere nur in solchen Quantitaten eingebracht werden, daß der 
zu entrichtende Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über zwey gGr. be- 
tragen würde. . 
Artikel 9. 
Jedes Ursprungs-Certifikat ist, sofern es nicht von Neuem legalisirt worden, 
nach Ablauf der darauf bemerkten, nach Maaßgabe der zum Transport an den 
Bestimmungsort erforderlichen Zeit festzusetzenden, Frist und jeden Falles nach 
vier Wochen von seiner Ausstellung an ungültig, eben so in dem Falle, wenn 
die Waare, zu welcher dasselbe gehört, nicht direkt aus einem der kontrahiren- 
den Staaten kommt. 
Artikel 10. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, über das bey der Ausstellung 
solcher Certifikate zu beobachtende pflichtmäßige Verfahren sorgfältige Aufsicht 
führen zu lassen und, wenn ihre Unterthanen sich eines Mißbrauches oder gar 
einer Verfälschung der Certifikate schuldig machen, diese Vergehen, so wie auch 
etwaige Fahrlässigkeiten der bescheinigenden Behörden selbst, so bald sie zu ihrer 
Wissenschaft kommen, auch ohne vorgängige Requisition, zu untersuchen und nach 
der Strenge der Gesetze ihres Landes zu bestrafen. 
Artikel 11. 
Die kontrahirenden Regierungen wollen sich gegenseitig alle nachbarliche 
Hülfe zu Sicherung ihrer indirekten Abgaben leisten. Insbesondere soll zu Ver- 
hinderung der Schmuggeley mit fremdem Salz und fremdem Branntwein dahin 
Verfügung getroffen werden, daß Ladungen mit diesen Artikeln, wenn sie den ei- 
nen der kontrahirenden Staaten passiren, um in den benachbarten eingeführt zu 
werden, jedesmahl auf die bestimmten Straßen und resp. Haupt-Zollaämter des 
letztern gewiesen werden. Zoll-, Accise-, Geleits= und Impost-Defraudanten 
und Konterbandisten sollen, wenn sie nicht in dem Staate, in welchem sie sich 
befinden, einen wirklichen Wohnsitz erworben haben und sonach als donizilirte 
Landesunterthanen betrachtet werden können, auf gegenseitige Requisition an das- 
jenige Gericht, in dessen Gerichtsbezirk das Vergehen verübt worden ist, unwei-
	        
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