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. 138.
3) Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen welche wider die Gesetze
oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen.
. 13.
4) Wenn dieselbe das Gesinde vor dergleichen unerlaubten Zumuthungen
gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Hause aus= und
eingehen, nicht hat schützen wollen.
. 140.
5) Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgeld gaͤnzlich vorenthaͤlt,
oder ihm selbst die nothduͤrftige Kost verweigert.
. 11.
6) Wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende Dienstzeit übersieigt
und in eine Entfernung, die mehr als sechs Meilen beträgt, eine
Reise vornimmt oder überhaupt in diese Entfernung ihren bisher gewöhnlichen
Wohnsitz verlegt und es nicht übernehmen will, den Dienstboten
zum Ablauf der Dienstzeit kostenfrei zurück zu senden. Hat die
Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche Wohnsitze; so wird die Entfernung
von sechs Meilen nach demjenigen berechnet den sie zuletzt wirklich
bewohnt hat.
S. 142.
7) Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fortsetzung des Dienstes
unvermögend wird.
143.
zuntet chtr Vor Ablauf der 1 Dienstzeit, aber doch nach vorhergegangener Aufkündinach
vorher-gung kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen:
Seaele- 1) Wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zu den, nach seiner Bestimgung
von. mung ihm obliegenden Geschäften ermangelt.
Herrschaft. . 144.
2) Wenn nach geschlossenem Miethsvertrage die Vermögens-Umstände der
Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder ganz
ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Jahl einschränken muß.
S. 145.
„on ettten Dienstboten können vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nach vorhergegangener
Aufkündigung den Dienst verlassen:
1) Wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten Terminen
nicht richtig bezahlt.
S. 146.
2) Wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentlichen Beschimpfung eigenmächtig
aussetzt.
G. 147.