III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 2. Tit.: Hinterlegung. 259
d. F. v. v. 1. 3. 07 8 68; H. A.FG. a. 69; Min B. 17. 10. 06.
das Gewerbe der Versteigerer betr. RBl. 323 M. Sch. § 37; S.W. 8 29;
Nst. 9#36: S.M. a. 6; S.A. A. z. F#. 8 4; S.K.G. F#. a. 79;
A. a. 14: Sch.L. BO. v. 17. 12. O02 Nr. 2; Sch.S. a. 8; Sch.R. a. 24;
Wa. a. 10; R. j. L. 9 25 u. BO. v. 13. 6. 11 L. 8 19; Lü; 918;
Br. BW. v. 3. 1. 04 u. 4. 11. 10.
10. GewO. 8 36. Der öffentliche Verkauf darf kein Scheinverkauf
sein, nicht mit Arglist betrieben werden, so daß Kauflustige abgehalten
werden und nicht unter Bedingungen vorgenommen werden, die geeignet
sind, den Preis herabzudrücken. — 8 383 nicht zwingend,
E IW. 03 Rs.
bd) Androhnug S. 384.
Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem
Gläubiger angedroht worden! ist; die Androhung darf unterbleiben,
wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung
unverzüglich zu benachrichtigen !; im Falle der Unterlassung ist
er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie unthunlich sind.“
1 2781, IIa 830, IIb 378, 111 378. M. II, 102, 108. Prot. I, 343,
356 bis 358.
1. Vgl. A.“ vor § 104. Die Androhung, die volle Geschäftsjähigkeit
des Androhenden voraussetzt, braucht Zeit und Ort der Verneigerung
nicht zu enthalten. Die Unterlassung der Androhnng oder
die verspätete Androhung macht die Versteigerung ungültig. Die Hinterlegung
des Erlöses wirkt nur schuldbefreiend, wenn die Versteigerung
angedroht ist, daher hat der Schuldner diesen Beweis zu führeu. Absendung
des Drohungsschreibens muß genügen. Verspätet ist die Androhung,
wenn der Gläubiger verhindert ist, durch Annahme der Leistung
die Versteigerung zu hindern.
2. 8 121. -nachrichtigung von der anberaumten Versteigerung
ist nicht vorgeschrieben. 88 251 ff. 4. 8 303 M. 5.
b) Sechen m. Börsen-, Marktpreis 8. 385.
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis!:, so kann
der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu
solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler? oder
durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken.“
I1I b 379, 1II 379. Prot. VI, 166. — 68 458, 1221, 1235 7.
1. Darunter ist derjenige Preis zu verstehen, der für eine Sache
bestimmter Gattung und Art von durchschnittlicher Güte an dem Handels-17*