Contents : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  2.  Tit.:  Hinterlegung.  259

d.  F.  v.  v.  1.  3.  07  8  68;  H.  A.FG.  a.  69;  Min  B.  17.  10.  06.
das  Gewerbe  der  Versteigerer  betr.  RBl.  323  M.  Sch.  §  37;  S.W.  8  29;
Nst.  9#36:  S.M.  a.  6;  S.A.  A.  z.  F#.  8  4;  S.K.G.  F#.  a.  79;
A.  a.  14:  Sch.L.  BO.  v.  17.  12.  O02  Nr.  2;  Sch.S.  a.  8;  Sch.R.  a.  24;
Wa.  a.  10;  R.  j.  L.  9  25  u.  BO.  v.  13.  6.  11  L.  8  19;  Lü;  918;
Br.  BW.  v.  3.  1.  04  u.  4.  11.  10.

10.  GewO.  8  36.  Der  öffentliche  Verkauf  darf  kein  Scheinverkauf
sein,  nicht  mit  Arglist  betrieben  werden,  so  daß  Kauflustige  abgehalten
werden  und  nicht  unter  Bedingungen  vorgenommen  werden,  die  geeignet
  sind,  den  Preis  herabzudrücken.  —  8  383  nicht  zwingend,
E  IW.  03  Rs.
bd)  Androhnug  S.  384.

Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,  nachdem  sie  dem
Gläubiger  angedroht  worden!  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,
  wenn  die  Sache  dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit  dem
Aufschube  der  Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.

Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger  von  der  Versteigerung
unverzüglich  zu  benachrichtigen  !;  im  Falle  der  Unterlassung  ist
er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung  und  die  Benachrichtigung  dürfen  unterbleiben,

  wenn  sie  unthunlich  sind.“

1  2781,  IIa  830,  IIb  378,  111  378.  M.  II,  102,  108.  Prot.  I,  343,
356  bis  358.

1.  Vgl.  A.“  vor  §  104.  Die  Androhung,  die  volle  Geschäftsjähigkeit
  des  Androhenden  voraussetzt,  braucht  Zeit  und  Ort  der  Verneigerung
  nicht  zu  enthalten.  Die  Unterlassung  der  Androhnng  oder
die  verspätete  Androhung  macht  die  Versteigerung  ungültig.  Die  Hinterlegung
  des  Erlöses  wirkt  nur  schuldbefreiend,  wenn  die  Versteigerung
angedroht  ist,  daher  hat  der  Schuldner  diesen  Beweis  zu  führeu.  Absendung
  des  Drohungsschreibens  muß  genügen.  Verspätet  ist  die  Androhung,
  wenn  der  Gläubiger  verhindert  ist,  durch  Annahme  der  Leistung
die  Versteigerung  zu  hindern.

2.  8  121.  -nachrichtigung  von  der  anberaumten  Versteigerung
ist  nicht  vorgeschrieben.  88  251  ff.  4.  8  303  M.  5.

b)  Sechen  m.  Börsen-,  Marktpreis  8.  385.

Hat  die  Sache  einen  Börsen-  oder  Marktpreis!:,  so  kann
der  Schuldner  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu
solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler?  oder
durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum
laufenden  Preise  bewirken.“

I1I  b  379,  1II  379.  Prot.  VI,  166.  —  68  458,  1221,  1235  7.

1.  Darunter  ist  derjenige  Preis  zu  verstehen,  der  für  eine  Sache
bestimmter  Gattung  und  Art  von  durchschnittlicher  Güte  an  dem  Handels-17*