Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

Statut 
der im Bereiche des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums zu Weimar errichteten 
allgemeinen Schullehrer-Witwen= und Waisen-Versorgungsanstalt. 
I. 
Seit dem dritten September 1825 besteht im Bereiche des Großherzog- 
lichen Ober-Konsistoriums zu Weimar eine allgemeine Schullehrer-Witwen und 
Waisen-Versorgungsanstalt. 
II. 
Theilnehmer an selbiger sind alle in diesem Bereiche angestellte Stadt- und 
Landschullehrer, auch die Lehrer an der Buͤrgerschule in Weimar, insofern sie 
nicht zur Staatsdiener-Witwenkasse gehören, und zwar sowohl die völligen Stell- 
inhaber als ihre Substituten, bloß mit Ausschluß der Lehrer am hiesigen Gym- 
nasium, als welche bey der Staatsdiener-Witwen-Pensions-Anstalt betheiligt sind, 
ingleichen mit Ausschluß derjenigen Kinderlehrer oder Praceptoren, welche nicht 
als Parochial-Schullehrer, sondern nur als unständige und nicht fundirte Hülfs- 
lehrer in Beyschulen zu betrachten und angestellt sind desgleichen bleiben auch alle 
Organisten, Kirchner, Glöckner und andere niedere Kirchendiener, welche nicht 
zugleich ein Schulamt bekleiden, von selbst ausgeschlossen, da die Anstalt nur für 
Schullehrer besteht. 
III. 
Die Theilnahme ist nicht eine freywillige, sondern sie ist für alle, mit wirk- 
lichen Schulstellen beamtete Lehrer des Bereiches nothwendig und gesetzlich; es 
wird daher jeder Schullehrer schon durch seine Anstellung, ohne besondere 
Aufnahme, sogleich Mitglied der Anstalt, und es kann mithin ein Austritt auch 
nicht Statt finden, es wäre denn, daß irgend ein zum Fiskus gehöriger Schul- 
lehrer eine Anstellung im Auslande fände und annähme, in welchem Falle er nicht 
mu der Ansprüche an den hiesigen Fiskus, sondern auch der geleisteten Beyträge 
verlustig geht. 
Gleicher Verlust tritt ein, wenn irgend ein Glied des Fiskus disziplinarisch 
von seiner Stelle entlassen oder nach Urtheil und Recht derselben entsetzt, nicht 
aber wenn er wegen Alters oder schuldloser Dienstunfähigkeit, der ferneren Dienst- 
leistung enthoben wird.
	        
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