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kommen es diese; in deren Ermangelung aber die Seitenverwandten bis zu den
Bruders= oder Schwesterkindern herab. Disponirt kann aber über diese Gelder
nicht werden, und es gehen solche, wenn der Verstorbene, Verwandte in auf-
oder absteigender Linie, oder in der Seitenlinie bis zu genanntem Grade, nicht
hinterläßt, der Kasse zu Gute, es wäre denn, daß der Nachlaß des Verstor-
benen die Beerdigungskosten nicht deckte, in welchem Falle zwar die Verbindlichkeit
des Fiskus bis zu zehen Thalern eintritt, ihm aber auch ein Recht auf den
Nachlaß erwachst.
VIII.
Demnachst treten die Witwen der verstorbenen Schullehrer nicht sofort nach
dem Ableben ihrer Ehemänner, sondern erst nach dem Ablaufe der gesetzichen
Gnadenzeit, und zwar so, daß der angetretene Monakh für voll gerechnet wird,
in eine Pension, welche für jetzt und bis auf Weiteres, in zwölf Thalern Kur-
rent-Geld jährlicher Unterstützung besteht und auf beichtväterliche Zeugnisse ihres
Lebens= und Wohlverhaltens, ihnen halbjahrig zum 1. April und 1. Oktober je-
des Jahres, also halbjährig jedesmahl mit sechs Thalern, auögezahlt werden soll.
Diese Pension wird, sobald es die Kräfte der Anstalt erlauben, verhältnißmäßig
und fortgesetzt erhöhet werden, und man darf hoffen, daß der Zeitraum nicht fern
seyn werde, wo mehr wird gegeben werden können.
LX.
Sollte ein Schullehrer keine Witwe hinterlassen, oder sollte diese sterben,
bevor ihre Kinder das 18. Jahr uͤberschritten haben: so treten die saͤmmtlichen
Kinder, welche noch unter dem 18. Jahre stehen, gleichviel ob deren eines oder
mehre sind, in die Rechte der verstorbenen Mutter und beziehen bis zum er-
füllten 18. Lebensjahre die ganze Pension, welche dieser zugestanden hätte.
Die Pension kann auch in das Ausland bezogen werden, wenn vielleicht Fa-
milienverbindungen oder andere Verhältnisse ein Wegziehen der Witwe oder der
Kinder veranlassen.
X.
Die Pension geht fuͤr die Schullehrerwitwen verlohren:
a) wenn sie sich wieder verheirathen; jedoch geht sie in diesem Falle auf die
pensionsfähigen Kinder über, und es gilt hier, was 8. 15 des Gesetzes.
wegen Pensionirung der Staatsdiener-Witwen verordnet ist, nahmlich,