Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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XV. 
Der Expeditions-Aufwand, so wie die von dem Großherzoglichen Ober-Konsi- 
storium zu ermäßigenden billigen Remunerationen für die Angestellten, werden aus 
der Fiskus-Kasse bestritten. 
XVI. 
Zu Vereinfachung des Geschäfts und zur Erleichterung besonders der entfern- 
ten Kontribuenten nehmen die Dibzesan-Vorsteher die halbjährigen Beyträge von 
den Schullehrern, zugleich mit den Kirchenbeyträgen an, und senden solche ge- 
sammelt, mittelst Lieferscheins und ohne Restlassung, an die Kasse ein. Desglei- 
chen werden auch die Begräbnißgelder und Pensionen, letztere auf zusammen ein- 
zusendende Quittungen, an die Dibzesan-Vorsteher, von Weimar aus abgesendet 
und von ihnen an die einzelnen Betheiligten abgegeben. 
XVII. 
Die Anstalt als milde Stiftung (pia causa) genießt alle Rechte und Be- 
fugnisse der milden Stiftungen überhaupt so, daß auch 
a) die rückständigen Beyträge und sonstigen Aktiv-Schulden der Anstalt im Kon- 
kurs bevorzugt werden, 
b) die Anstalt in Ansehung der Gerichtskosten nach dem Gesetze vom 17. Juny 
1823 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1823 S. 33) zu behandeln ist, 
) derselben die Stempelfreyheit und für ihre Sendungen die Postfreyheit zu- 
kommen, 
) die Pensionen und Begräbnißgelder nicht mit Arrest belegt, nicht als Ereku- 
tions-Objekt bezeichnet, auch vor der Erhebung weder von dem Schullehrer 
selbst, noch von der Ehefrau bey Lebzeiten ihres Ehemannes, noch von der 
Witwe, noch von den Kindern durch Anweisung an die Glqubiger, durch Ver- 
pfändungen u. s. w. verdußert werden dürfen. 
Differenzen über den Eintritt der Pensions-Zeit und über das Aufhören der 
Beyträge, wenn dergleichen zwischen der Anstalt und den betheiligten Witwen enrste- 
hen sollten, werden in zweifelhaften Fällen zu Gunsten der letzteren entschieden. 
XVIII. 
Die ganze Anstalt steht unter dem landesherrlichen Schutze Sr. Königlichen 
Hoheit des Großherzogs. Auch darum, wie um ihres Zweckes willen ist sie als
	        
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