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6) Wo bisher an den Spezial-Anstalten solche Schullehrer Theil hatten, welche
bey den Territorial-Veränderungen im Jahre 1815 nicht zu dem diesseitigen
Bereiche gekommen sind, da sind solche, in so weit es nicht schon geschehen,
auszuscheiden, und wegen ihrer Ansprüche billig zu entschädigen, welche Ent-
schädigung aus dem Fonds der Spezial-Fisken, von ihrer Vereinigung mit
dem allgemeinen an, zu bewirken ist. Die Aufnahme solcher ausländischen
Theilhaber an den Spezial-Fisken in den allgemeinen Fiskus ist unzulassi.
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Wo bieher besondere Spenden an Korn und Geld bey dem Lodesfalle ge-
wöhnlich waren, da bleibt es den Theilhabern unbenommen, solche gleichfalls
unter sich fortbestehen zu lassen, jedoch nehmen hiervon die aufsehende Behörde
und das Direkrorium des allgemeinen Schullehrerwitwen-Fiskus keine Kennt-
niß, und es können neu angestellte Schullehrer zum Beytritt zu dieser Spende-
Societät nicht genöthiget werden.
Urkundlich haben Wir gegemwärtige Bestätigung höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatinsiegel versehen lassen.
So geschehen Weimar den 21. Dezember 1827.
(I. S.) Karl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch.
vdt. Ernst Miüller.
Statut
über die errichtete allgemeine Schullehrer=
Witwen= und Waisen-Versorgungöanstalt
im Bereiche des Großherzoglichen Ober-
Konsistoriums zu Weimar.