Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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6) Wo bisher an den Spezial-Anstalten solche Schullehrer Theil hatten, welche 
bey den Territorial-Veränderungen im Jahre 1815 nicht zu dem diesseitigen 
Bereiche gekommen sind, da sind solche, in so weit es nicht schon geschehen, 
auszuscheiden, und wegen ihrer Ansprüche billig zu entschädigen, welche Ent- 
schädigung aus dem Fonds der Spezial-Fisken, von ihrer Vereinigung mit 
dem allgemeinen an, zu bewirken ist. Die Aufnahme solcher ausländischen 
Theilhaber an den Spezial-Fisken in den allgemeinen Fiskus ist unzulassi. 
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Wo bieher besondere Spenden an Korn und Geld bey dem Lodesfalle ge- 
wöhnlich waren, da bleibt es den Theilhabern unbenommen, solche gleichfalls 
unter sich fortbestehen zu lassen, jedoch nehmen hiervon die aufsehende Behörde 
und das Direkrorium des allgemeinen Schullehrerwitwen-Fiskus keine Kennt- 
niß, und es können neu angestellte Schullehrer zum Beytritt zu dieser Spende- 
Societät nicht genöthiget werden. 
Urkundlich haben Wir gegemwärtige Bestätigung höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatinsiegel versehen lassen. 
So geschehen Weimar den 21. Dezember 1827. 
(I. S.) Karl August. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. 
vdt. Ernst Miüller. 
Statut 
über die errichtete allgemeine Schullehrer= 
Witwen= und Waisen-Versorgungöanstalt 
im Bereiche des Großherzoglichen Ober- 
Konsistoriums zu Weimar.
	        
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