Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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des  Strafgesetzbuchs  vom  1.  März  1839  und  die  Art.  65,  93,  Abs.  1  und  Art.  94,  Ziff.  5

des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839,  deßgleichen  das  Gesetz  über  das  Jagdwesen

vom  17.  August  1849,  mit  Ausnahme  des  Art.  1,  Abs.  3  und  Art.  2  sind  aufgehoben.
Art.  21.

Die  vor  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  geschlossenen  Jagdpachtverträge
sind  aufgelöst.  Hieraus  erwächst  keinem  Theile  ein  Anspruch;  soweit  jedoch  das  letzte  Pachtjahr
  schon  angetreten,  hat  der  Pächter,  wenn  er  nach  Maaßgabe  der  Schießzeit  den  ganzen
  Nutzen  bezogen,  das  ganze  Pachtgeld,  wenn  er  einen  Tbeil  des  Nutzens  bezogen,
einen  verhältnißmäßigen  Theil  des  Pachtgeldes,  wenn  er  noch  keinen  Nutzen  zu  beziehen
batte,  nichts  an  den  Verpächter  zu  bezahlen,  beziehungsweise  das  etwa  vorausbezahlte
Pachtgeld  in  diesem  Verhältnisse  zurückzuverlangen.

Unsere  Minister  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  find  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  27.  Oktober  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  des  Innern:
für  denselben  der  Director

Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Finanz-Minister:  für  den  Chef  des  Geheimen  Cabinets,
Knapp.  der  Geheime  Legat#ions-Rath
Gros.
9·93333,O

 

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.