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des Strafgesetzbuchs vom 1. März 1839 und die Art. 65, 93, Abs. 1 und Art. 94, Ziff. 5
des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839, deßgleichen das Gesetz über das Jagdwesen
vom 17. August 1849, mit Ausnahme des Art. 1, Abs. 3 und Art. 2 sind aufgehoben.
Art. 21.
Die vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes geschlossenen Jagdpachtverträge
sind aufgelöst. Hieraus erwächst keinem Theile ein Anspruch; soweit jedoch das letzte Pachtjahr
schon angetreten, hat der Pächter, wenn er nach Maaßgabe der Schießzeit den ganzen
Nutzen bezogen, das ganze Pachtgeld, wenn er einen Tbeil des Nutzens bezogen,
einen verhältnißmäßigen Theil des Pachtgeldes, wenn er noch keinen Nutzen zu beziehen
batte, nichts an den Verpächter zu bezahlen, beziehungsweise das etwa vorausbezahlte
Pachtgeld in diesem Verhältnisse zurückzuverlangen.
Unsere Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen find mit der Vollziehung
dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 27. Oktober 1855.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Plessen.
Der Minister des Innern:
für denselben der Director
Geßler. Auf Befehl des Königs:
Der Finanz-Minister: für den Chef des Geheimen Cabinets,
Knapp. der Geheime Legat#ions-Rath
Gros.
9·93333,O
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.