Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

27 
Auch wegen bloßer Accise= und Kontrebande-Vergehen, ohne Unterschied und 
selbst dann, wenn darauf in dem einen oder in dem andern Lande entweder über- 
haupt oder nach den Zeitumständen, z. B. bey Fruchtsperren u. s. w. eine pein- 
liche Strafe gesetzt seyn sollte, findet die Auslieferung nicht Statt, es wäre dem, 
daß für den vorkommenden einzelnen Fall zwischen den beyderseitigen Regierungen 
eine Uebereinkunft getroffen würde. 
2. 
Sollte nach der Verfassung desjenigen Landes, wo das Verbrechen verübt 
worden ist, die Untersuchung von einem andern Gerichte als demjenigen geführt 
werden, in dessen Gerichtsbezirke das Verbrechen sich zugetragen hat: so erfolgt 
die Auslieferung an den die untersuchung auf sich habenden Richter. ' 
00 
Dei-AuslieferungmußjedesmahleineRequjsitionchdieuntersuchungfüh- 
renden Gerichtes vorhergehen. Mithin soll ein bloßes Anerbieten zur Ausliefe- 
rung, welches sich nicht auf eine in öffentlichen Blättern bekannt gemachte, oder 
in besonderen Schreiben geschehene Requisition gründet, keiner Gerichtsstelle der 
beyderseitigen Lande die Annahme eines Verbrechers zur Nothwendigkeit machen. 
4. 
Trüge es sich zu, daß um die Auslieferung eines Verbrechers zu einer Zeit 
nachgesucht würde, wo selbiger schon wegen eines anderen Verbrechens bey dem 
requirirten Gerichte in Untersuchung befangen ist: so soll die Auslieferung nur 
alsdann Statt finden, wenn das Verbrechen, welches der requirirende Richter zu 
untersuchen hat, nach den Grundsätzen der seinem Verfahren zum Grunde liegen- 
den Rechte eine größere Strafe nach sich zieht. 
5. 
Ist es aber zweifelhaft, welches von beyden Verbrechen eine größere Strafe 
nach sich ziehe, oder sind beyde Verbrechen von gleicher Strafbarkeit: so unter- 
bleibt die Auslieferung, wofern nicht in jedem einzelnen Falle durch Uebereinkunft 
bepderseitiger Regierungen ein Anderes beliebt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.