80
und zwar nach deren von dem requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung von
dem requirirenden Richter sofort verabreicht werden. Beduͤrfen dieselben deshalb
eines Vorschusses, so hat solchen Vorschuß das requirirte Gericht zu uͤbernehmen,
das requirirende Gericht aber ungesaͤumt wieder zu erstatten.
15.
Wenn Verbrechen entweder auf unbestrittener Grenze, oder an solchen Or-
ten, wo selbst die Hoheitsgrenze zweifelhaft ist, veruͤbt worden: so soll die Praͤ-
vention unter den beyderseitigen Gerichten dergestalt Statt haben, daß die Un-
tersuchung und Bestrafung demjenigen Gerichte verbleibe, welches den Inquisiten
selbst uͤber das angezeigte Verbrechen oder Vergehen zuerst vernommen hat, wo-
bey jedoch zur wechselseitigen Bedingung gemacht wird, daß solche Fälle in Ab-
sicht der Landeshoheit nicht für Besitzhandlungen gelten, noch als solche jemahls
angezogen werden sollen.
16.
Wegen Durchführung der Gefangenen durch beyderseitige Lande ist annoch
festgesetzt, daß in den Fällen, wenn
a) der Arrestat kein Unterthan desjenigen Landesherrn ist, durch dessen Lande
die Durchführung geschieht;
die zur Wache mitgegebene Mannschaft nicht vom Militär ist, sondern nur
aus Polizey-Bedienten oder anderen Personen besteht, auch
) nicht von beträchtlicher Anzahl und nur höchstens fünf Mann stark ist,
die Durchführung auf bloße Pässe der Polizen-Behörden, welche jedoch die obige
Einschränkung unter a deutlich enthalten müssen, von den Garnisonen und jeden
Ortsobrigkeiten gestattet und die nöthige Assistenz dabey geleistet werden soll.
In anderen Fällen aber ist darüber eine vorgängige Korrespondenz der höheren
Kollegien fernerweit erforderlich.
b
17.
Endlich ist den Polizey-Bedienten beyderseitiger Regierungen verstattet, flüch-
tigen Verbrechern oder Verdachtigen über die Grenze nachzusetzen, auch solche,