Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

83 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 6. Den 22. April 1828. 
  
  
Bekanntmachungen. 
1. Das unterzeichnete Großherzogl. Landschafts- Kollegium hat in Erinnerung an 
seine Pflichten die höchste Behörde davon in Kenntniß seten müssen, daß die 
Lage der Enklave Lichtenhayn forthin benutzt wird, um aus der ausländischen 
Brauerey dort zum Nachtheile der öffentlichen Kassen und zur unge- 
rechtesten Beeinträchtigung des inländischen, mit Abgaben be- 
schwerten, Braugewerbes, nicht verimpostetes Bier in das Großherzogthum, 
nahmentlich in die Stadt Jena und deren Weichbild, einzuschwärzen, daß 
solcher Betrug, nach vielen vorliegenden übereinstimmenden Anzeigen, bey großen 
und kleinen Quantitäten Statt findet, daß auf diesem Punkte, wenn man die 
wenigen Fälle, in denen Impost von Lichtenhayner Biere entrichtet worden ist, 
mit dem in der Notorietät beruhenden Verbrauche jenes Bieres zusammenhält, 
keine der zum Schutze des bestehenden Impost-Gesetzes angeordneten allgemeinen 
Maßregeln als auslangend erscheinen kann, daß endlich — womit auch die ört- 
lich städtische Behörde vollkommen übereinstimmt — die Veranlass sung zu besonde- 
ren Maßregeln sattsam und um so dringender gegeben ist, je weniger einer so 
offenbaren Nichtachtung bestehender Gesetze auch aus anderen, höheren Gründen 
nachgesehen werden mag. Es ist in Folge dieses Berichtes und der darin aus- 
gesprochenen Vorschläge dem Großherzogl. Landschafts-Kollegium der Befehl er- 
theilt worden, nachstehende gesetzliche Verordnung — als eine besondere Ver- 
ordnung für die Stadt Jena und deren Weichbild — im Nahmen 
Er. Konigl. Hoheit, des Großherzogs, bekannt. zu machen und auf die Ausfüh- 
rung und Befolgung derselben streng zu halten: 
I. 
Wer Lichtenhayner Bier in die Stadt oder das Weichbild der Stadt Jena 
einzubringen die Absicht hat, ist verbunden, die Großherzogl. Impost-Einnahme zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.