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Jena von dieser Absicht zuvor in Kenntniß zu setzen und derselben seinen Nah-
men und, im Falle er das Bier durch einen Dritten auftragsweise einbringen
laͤßt, auch den Nahmen dessen, welcher die Einbringung besorgen soll, so wie die
Quantitaͤt des einzubringenden Bieres anzugeben.
II.
Beträgt die angemeldete Quantität zwanzig Maß (1./1 Eimer) oder
darunter, so muß der Impost davon sofort mit 5,2/5 pf. für das Maß er-
legt werden, wobey zu bemerken ist, daß auf Quantitaten unter einem Maße
stets der Impost von einem ganzen Maße zu erlegen ist.
Nach Bezahlung des Impostes stellt die Impost-Einnahme eine, auf den
Nahmen des Anmeldenden und resp. auf den Nahmen des Einbringers und die
angegebene und verrechtete Quantität des Bieres lautende, den Tag und die
Stunde der geschehenen Meldung genau bezeichnende Quittung aus, welche dem
Einbringenden, während nur zwey Stunden, von der Ausstellung derselben an
gerechnet, zugleich als Legitimation darüber, daß die Impost-Einnahme von der
beabsichtigten Einbringung des Bieres benachrichtigt worden, dient und welche
dem Großherzogl. Impost-Kontrole-Personal bey dem Transporte des Bieres auf
Erfordern unweigerlich vorzuzeigen ist.
III.
Beträgt die zur Einbringung angemeldete Quantität mehr als zwanzig Maß,
so braucht der Impost dafür nicht pPraenumerando bezahlt zu werden. Die
Impost-Einnahme stellt sodann einen, auf die, die Anmeldung bewirkt habende
und resp. auf die, das Geschäft der Einbringung besorgende, Person und die an-
gemeldete Quantität Bieres lautenden, den Tag und die Stunde der Anmeldung
genau bezeichnenden Meldeschein aus, welchen der Einbringende dem, ihm be-
gegnenden, Großherzogl. Kontrole-Personal, auf Erfordern zur Legitimation darä-
ber, daß die vorherige Meldung in der Impost-Einnahme geschehen, vorzuzei-
gen hat. Dieser Meldeschein ist aber nur auf sechs Stunden, von der
Ausstellung an gerechnet, gültig und ist bey der Großherzogl. Impost-Einnahme zu
Jena, vom 1. April an stets vor 12 Uhr Mittags und vom 1. Oktober an
vor 10 Uhr Morgens, auszuwirken, indem nach diesen Tagesstunden keine der-
gleichen Meldescheine ausgefertiget werden.
IV.
Alles für die Stadt (und das Weichbild) Jena bestimmte Lichtenhayner Bier
darf nur durch das Neuthor eingebracht werden, woselbst die biöher schon vor-