Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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geschriebene Meldung auch fortan unter Vorzeigung der Quittung oder 
des Meldescheins zu machen ist. Der Meldeschein ist bey Abentrichtung 
des Impostes, welche binnen 24 Stunden, von der ersten Anmeldung bey 
der Impost-Einnahme an gerechnet, geschehen muß, an die Impost-Einnahme 
zurück zu geben. 
V. 
Wer mit Lichtenhayner Biere betroffen wird, ohne sich, je nachdem es die 
transportirte Quantität erfordert, entweder durch die unter II gedachte Impost- 
Quittung oder den unter III vorgeschriebenen Meldeschein über die, vor 
der Einbringung zu bewirkende Meldung legitimiren zu können, oder wer betrof- 
fen wird mit einer Quantität Lichtenhayner Bieres, welche größer ist als dieje- 
mge, auf welche die etwa aufzuweisende Impost-Quittung oder der Mel- 
deschein lautet, wird als Impost-Defraudant angesehen, in Untersuchung ge- 
nommen und nach Maßgabe des 6Ö. 7 der allgemeinen Vorschriften des Impost-Re- 
gulatives vom 27. November 1821 mit dem zwölffachen Betrage des defrau- 
dirten Impostes bestraft. Ingleichen wird auch derjenige, welcher sich den, un- 
ter III gedachten Meldeschein ausstellen ließ und den, auf die angemeldete Quan- 
tität verfallenen Impost, binnen 24 Stunden von der Ausstellung des Meldescheins, 
baar zu entrichten unterließ, nach Vorschrift des obenerwähnten §. 7 mit dem 
doppelten Betrage des noch außerdem zu entrichtenden einfachen Impostes bestraft. 
VI. 
Kann jemand, welcher mit einem Transporte Lichtenhayner Bieres betroffen 
wird, zwar durch Aufweisung einer Impost-Quittung oder eines Melde- 
scheins sich über die vorgeschriebene, vorherige Anmeldung legitimiren, stimmt aber 
der Nahme des Einbringenden mit dem Inhalte der, dem Großherzogl. Kon- 
trole-Personal auf Erfordern vorgezeigten, Impost-Quittungen oder Melde- 
scheine, nicht überein, oder ist die Zeit der Gültigkeit der Impost-Quittung 
Gwey Stunden) verflossen; oder endlich, bringt jemand auf einem andern 
Wege, als auf dem, welcher von Lichtenhayn zum Jenaischen Neuthore führt, 
Cichtenhayner Bier in die Stadt oder das Weichbild Jena ein: so wird das Bier 
sammt den Gefäßen, in welchen es enthalten, sofort weggenommen und der 
Defraudant verfällt in Untersuchung und eine Strafe von 21 gr. 
Von selbst versteht es sich aber, daß derjenige, welcher sich einer Impost- 
Quittung oder eines Meldescheins, während der Zeit der Gültigkeit dersel-
	        
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