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ben, zu mehren Mahlen bediente, um Lichtenhayner Bier einzubringen, in die
Kategorie solcher Defraudanten fällt, welche nach Vorschrift des unter V angezo-
genen G. 7 zu bestrafen sind.
Die weggenommenen Gegenstände, welche bis nach Beendigung der untersu-
chung in der Impost-Einnahme zu Jena verwahrlich niederzulegen sind, fallen
dem Denuncianten anheim. Derselbe hat aber von weggenommenen Quantitäten
Bieres, die über 20 Maß ausmachen, mithin noch nicht verrechtet sind, den
Impost zu entrichten, bevor ihm das Bier von der Impost-Einnahme aus-
geliefert wird. Von der Geldstrafe an 21 gr. erhält der Denunciant 14 gr.,
die übrigen 7 gr. werden an die städtische Braukasse zu Jena abgeliefert.
Im Falle der Zahlungsunfahigkeit tritt an die Stelle der 21 gr. be-
tragenden Geldstrafe eine zweytägige Gefängnißstrafe, welche letztere nach dem
Sinne des F§. 8 der allgemeinen Vorschriften des Impost-Regulatives vom 27.
November 1821 im Wiederholungsfalle gesteigert wird.
VII.
Als Defraudant wird, wie aus dem Vorhergehenden erhellt, zunächst der an-
gesehen, welcher mit dem defraudirten Transporte Bieres betroffen wird. Dessen
ungeachtet bleibt der erweisliche Auftragsgeber solidarisch verhaftet.
Weimar den 18. April 1828.
Großherzogliches Sachsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.
U. Da neuerdings häufig Entwendungen von Obstbäáumchen und
Weinfechsern vorgekommen sind: so werden die Polizey-Unterbehörden hier-
durch angewiesen, auf die nicht legitimirten Verkaufer dergleichen Handelsgegen-
stände aufmerksam zu seyn und die betroffenen, nach den Bestimmungen in den
66. 23 und 47 des Gesetzes zum Schutze der Forsten, vom 13. April 1821,
bey den zuständigen Justiz-Behörden zur untersuchung und Bestrafung anzuzeigen,
resp. an selbige auszuliefern.
Weimar den 5. April 1828.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
Ludecus.