Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

In h a l t. 
Seite des Nr. der 
Regierungs-]Bekannt- 
Blattes. machung. 
  
  
e) der von den Ständen bey der Huldigung geleistete Erbhul- 
digungs-Eid. 
M Bekanntmachung wegen der den smmtlichen Vasallen erlassenen 
Lehensmuthung . . . . . 
H. 
Handel und freyer nachbarlicher Verkehr. 
A. die zu deren Beförderung zu Cassel geschlossenen Staatsverträge: 
e)mit den Könlgreichen Hannover und Sachsen, dem Kurfär- 
stenthume Hessen, den Herzogthümern Braunschweig, Nas- 
sau, Oldenburg, Sachsen= Altenburg, Sachsen Koburg- 
Gotha, Sachsen-Meiningen, der Landgrafschaft Hessen-Hom- 
burg, den Fürstenthümern Reuß-Greiz, Reuß-Lobenstein- 
Ebersdorf, Reuß-Schleiz, Schwarzburg= Rudolstadt und 
den freyen Städten Bremen und Frankfurt am Main, am 
24. September 1828, nebst Ratifikations-Urkunde 
b 
thume Schwarzburg-Rudolstadt, am 29. Scptember 1628, 
nebst Ratifikations-Urkunde= 
c 
V 
Sachsen-Meiningen und Sachsen Koburg- Gotha, am 11. 
Dezember 1828, nebst Vollmacht 
B. Königl. Sachsische diesfallsige Erklärung über eeinen Erlaß von 
25 Prozent an der zu Leipzig für die daselbst eingebrachten Pro- 
dukte und Fabrikate zu erlegenden Handelsabgabe, Dresden v. 
1. November 1828 . . . . . 
Handwerksbursche. Befehl zu Ergreifung von Polizey-Maaßre= 
geln gegen den Andrang arbeitsloser und bettelnder Handwerksbursche 
in dem Großherzogthume 
Handwerksgesellen sollen erst nach bepgebrachten Quittungen über 
die Bezahlung des Dispensatlons= Geldes zu Meistern gesprochen 
werden . 
Holz — das Sammeln des dürren Holzes in den herrschaftlichen, 
Waldungen soll nur armen, dazu berechtigten Personen für ihre 
eigene Nothdurft nachgelassen bleibern 
Hoypothek-Verschreibungen von nicht öber 100 und unter 50 
Thalern. Bekanntmachung wegen der Liquidations-Normen bey Er- 
theilung des gerichtlichen Konsenses in solchen Schuld= und bopo- 
thek-Verschreibungen . . . . . 
mit dem Königreiche Sachsen, den drey Herzogthümern 
Sachsen, den drey Fürstenthümern Reuß und dem Fürsten- 
mit dem Kurfürstenthume Hessen und den Herzogthämern, , 
86.87.— 
66. J. 
107 -1198 I. II. 
  
119—127 III. IV. 
129—184 VI. VII. 
  
  
128.V. 
101.V. 
106. 
140. X. 
52. III. 
 
	        
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