Object: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Anhang J. 
(reußisches) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staats- 
schuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden-Uommission. 
vom 24. Februar 1850. 
(Ges.-Sammlg. Nr. 7, S. 57.) 
Auszug. 
§. 1. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen Finanz- 
verwaltung abgesonderte selbstständige Behörde, welche jedoch der oberen Leitung des Finan - 
ministers insoweit unterliegt, als dies mit der ihr nach §. 6. dieses Gesetzes beigelegten Unab- 
hängigkeit vereinbart ist. Z„ 
sell Hrefelt, ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschulden-Kommission 
ge ... 
2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor und 
mindestens drei Mitgliedern bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der Direktor 
darf nicht gugleich Minister seen. Z 
8. 8. Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin über die der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden untergeordneten Beamten und deren Anstellung ob; außerdem 
aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Be- 
#hlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
irektors. 
Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem äliesten Mitgliede vertreten. 
4. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben 
1. die Staatsschulden-Tilgungskasse, 
2. die Kontrole der Staatspapiere 
untergeordnet. Z 
8. 5. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt ob: Z 
a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staats, welche als allgemeine oder provin- 
zielle Staatsschulden ihr — — — — — — ——— — — — — — — — 
zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind, oder durch künftig zu erlassende Gesetze werden 
hberwiesen werden: 
b) die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs= und Betriebs- 
fonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen oder künftig zu überweisenden Fonds; 
Tc) die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der 
Staatsschulden-Dokumente im Falle der Aufnahme von Staatsanleihen nach Maaßgabe der die- 
selben anordnenden Gesetze; Z ç 
d) die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der 
Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, in Gemäßheit der Orders 
vom 21. Dezember 1824 — — — — — — — — — — — — — — — 
e) die Einregistrirung der Staatsgarantieen; 
fo die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller als Geld- 
zeichen umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes 
angenommen werden müssen, insbesondere der Noten der preußischen Bank in Gemäßheit des 
#§. 30. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Sammlung S. 435.) 
1) „Mindestens“ ist eingefügt durch Ges. v. 13. Febr. 1884 (Ges. Sammlg. S. 64). 
23“
	        
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