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senden solche gesammelt, ohne Restlassung, mittelst Lieferscheins an die Kasse ein.
Auch werden solche, auf die Bitte der betheiligten Witwen, die Begräbnißgelder
und Pensionen den Empfängerinnen auf beygebrachte und einzusendende Quittun-
gen unweigerlich vermitteln.
S. XXI.
Die Anstalt, als milde Stiftung (pia causa) genießt alle Rechte und Be-
fugnisse der milden Stiftungen überhaupt, so daß auch
a) bie rückständigen Beyträge und sonstigen Aktiv-Schulden der Anstalt im
Konkurse bevorzugt werden;
die Anstalt in Ansehung der Gerichtskosten nach dem Gesetze vom 17.
Juny 1823 (s. Regierungs-Blatt vom Jahre 1823 S. 33) zu behan-
deln ist;
ID) derselben die Stempelfreyheit und für ihre Sendungen die Portofreyheit
zukommen;
die Begräbnißgelder nicht mit Arrest belegt, nicht als Erekutions-Objekt be-
zeichnet, auch vor deren Erhebung weder von dem Pfarrer selbst, noch
von der Ehefrau bey Lebzeiten des Ehemannes, noch von der Witwe,
noch von den Kindern durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung an Gläu=
biger oder sonst Jemand veräußert werden dürfen.
b
d
2
. XX.
Irrungen über den Eintritt der Pensions-Zeit, das Aufhören der Beyträge
und sonst, wenn solche zwischen der Anstalt und den betheiligten Witwen entste-
hen sollten, werden in zweifelhaften Fällen zu Gunsten der letzteren entschieden.
g. XXIII.
Die ganze Anstalt steht unter landesherrlichem Schutze und ist deshalb, so
wie um ihres Zweckes willen, als Landesanstalt anzusehen, auch sind die bey
ihr thaͤtigen Beamteten als Großherzogliche Beamtete zu betrachten.
So wie Wir nun vorstehende Urkunde in allen ihren Bestimmun-
gen angenommen und befolgt wissen wollen und deshalb deren oͤffentliche Be-
kanntmachung durch den Druck befohlen haben, so haben auch noch einige beson-
dere Bestimmungen in Bezug auf diejenigen Theilhaber, welche bisher Mitglie-