77
die bey dem Aufrücken in eine einträglichere Stelle bestimmten zwey Thaler
Kurrent = Geld, sowie die Beyträge nach der H. V festgesetzten Norm,
gleichviel ob sie früher zu den Spezial-Anstalten mehr oder weniger lei-
steten.
Die Verhältnisse des Jenaischen Fiskus sind durch einen besonderen Re-
vers bestimmt, wobey es verbleibt.
Diejenigen Pfarrer, welche durch Versetzung aus der einen Dibzes in eine
andere genöthiget wurden, einer zweyten Spezial-Pfarrwitwen-Anstalt bey-
zutreten, während sie gesebzlich oder freywillig auch Mitglieder der ersteren
blieben, der sie bis dahin zugehörten, mithin Antrittsgelder und Beyträge
doppelt zahlen und resp. auf die gesammten Amtsjahre nachzahlen mußten,
sich aber auch dadurch für ihre dereinstigen Witwen und Waisen Ansprüche
auf beyde unterstützungsanstalten erwarben, können zwar bey dem allge-
meinen Pfarrwitwen-Fiskus nicht als doppelte Personen betrachtet oder
mit sonstigen Vorrechten zugelassen werden, doch sollen ihnen, im Betracht,
daß sie allerdings mehr geleistet haben, als die nur bey einer Anstalt
Betheiligten, diejenigen Beyträge, welche sie zu der ersten Anstalt, deren
Mitglieder sie wurden, entrichtet haben, mit Ausschluß der Kirchenbey-
träge, auch, wo solche gewöhnlich, der Speisegelder, in der Art aus der
Kasse des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus vergütet werden, daß sie den
Amtêgenossen derjenigen Diözes, in welcher sie zuletzt angestellt wurden und
dermahlen noch leben, völlig gleichgestellt werden, mithin nicht mehr an ge-
sammten Beyträgen entrichten und einbringen sollen, als ob sie vom Anfange
ihrer Dienstzeit an in letztgedachter Diözes angestellt und nur bey der ei-
nen Spezial= Anstalt betheiligt gewesen wären. Auch sollen
alle die, welche entweder selbst schon jetzt, oder deren Witwen und Waisen
spaterhin, meynen sollten, daß sie durch den Beytritt zum allgemeinen Pfarr-
witwen-Fiskus in ihren Ansprüchen und Erwartungen geringer gestellt worden
als sie früher bey den Spezial-Anstalten gestellt waren, berechtiget seyn,
ihre diesfallsigen Ansprüche herauszusetzen, und wird der allgemeine Pfarr-
witwen-Fiskus ihnen, wegen jedes erweislichen Verlustes, gerecht werden,
indem es die Absicht nicht ist, daß irgend jemand durch die neu errichtete
Anstalt nachtheiliger gestellt werden oder an wohlerworbenen Rechten ver-
lieren soll.
Aus gleichem Grunde wird auch allen denen, welche dermahlen bereits
Witwer, auch sechzig Jahre und darüber alt sind und Kinder in pensions-