Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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die bey dem Aufrücken in eine einträglichere Stelle bestimmten zwey Thaler 
Kurrent = Geld, sowie die Beyträge nach der H. V festgesetzten Norm, 
gleichviel ob sie früher zu den Spezial-Anstalten mehr oder weniger lei- 
steten. 
Die Verhältnisse des Jenaischen Fiskus sind durch einen besonderen Re- 
vers bestimmt, wobey es verbleibt. 
Diejenigen Pfarrer, welche durch Versetzung aus der einen Dibzes in eine 
andere genöthiget wurden, einer zweyten Spezial-Pfarrwitwen-Anstalt bey- 
zutreten, während sie gesebzlich oder freywillig auch Mitglieder der ersteren 
blieben, der sie bis dahin zugehörten, mithin Antrittsgelder und Beyträge 
doppelt zahlen und resp. auf die gesammten Amtsjahre nachzahlen mußten, 
sich aber auch dadurch für ihre dereinstigen Witwen und Waisen Ansprüche 
auf beyde unterstützungsanstalten erwarben, können zwar bey dem allge- 
meinen Pfarrwitwen-Fiskus nicht als doppelte Personen betrachtet oder 
mit sonstigen Vorrechten zugelassen werden, doch sollen ihnen, im Betracht, 
daß sie allerdings mehr geleistet haben, als die nur bey einer Anstalt 
Betheiligten, diejenigen Beyträge, welche sie zu der ersten Anstalt, deren 
Mitglieder sie wurden, entrichtet haben, mit Ausschluß der Kirchenbey- 
träge, auch, wo solche gewöhnlich, der Speisegelder, in der Art aus der 
Kasse des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus vergütet werden, daß sie den 
Amtêgenossen derjenigen Diözes, in welcher sie zuletzt angestellt wurden und 
dermahlen noch leben, völlig gleichgestellt werden, mithin nicht mehr an ge- 
sammten Beyträgen entrichten und einbringen sollen, als ob sie vom Anfange 
ihrer Dienstzeit an in letztgedachter Diözes angestellt und nur bey der ei- 
nen Spezial= Anstalt betheiligt gewesen wären. Auch sollen 
alle die, welche entweder selbst schon jetzt, oder deren Witwen und Waisen 
spaterhin, meynen sollten, daß sie durch den Beytritt zum allgemeinen Pfarr- 
witwen-Fiskus in ihren Ansprüchen und Erwartungen geringer gestellt worden 
als sie früher bey den Spezial-Anstalten gestellt waren, berechtiget seyn, 
ihre diesfallsigen Ansprüche herauszusetzen, und wird der allgemeine Pfarr- 
witwen-Fiskus ihnen, wegen jedes erweislichen Verlustes, gerecht werden, 
indem es die Absicht nicht ist, daß irgend jemand durch die neu errichtete 
Anstalt nachtheiliger gestellt werden oder an wohlerworbenen Rechten ver- 
lieren soll. 
Aus gleichem Grunde wird auch allen denen, welche dermahlen bereits 
Witwer, auch sechzig Jahre und darüber alt sind und Kinder in pensions-
	        
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