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Seite des
Reg ierunge-
Blattes.
Bekannt-
machung.
Nr. der
Pfarrstellen — deren Besehzung durch Ausländer
Flerrouru Arbeiten, welche die Schullehrer in den zwey, dem
allgemeinen Pfarrwitwen = Fiskus gebuͤhrenden Monathen besorgen,
sollen nach der bestehenden Norm zwar, vergütet, diese Vergütung
aber nicht dem Diensileistenden Schullehrer,
Schullehrerwitwen-Fiskus berechnet und gewährt werden .
Pfarrwitwen-Fiskus im Bereiche des Großherzogl. Ober-Kon-
sistoriums zu Weimar. Statut darüber . d. Wilhelmsthal v. 1.
August 1828
Pbsikat zu Kaltennordheim. — dessen Besehung
Posten — Guroßherzogliche — die Beleihung des Fuͤrstl.
Thurn und Taxis damit als einem Erb-Mannthronlehen
Hostmäßige Entsernung von Weimar nach Eckardteberga soll bünftig
für Estaffetten, Kouriers und Ertraposten zu 3,1/2 Meile berechnet
werden .
Pkånumerattonö- oder cubskrtpttonö Sammeln von Aus-
ländern durch persönliches Herumgehen und Auffordern, geschehe es
vom Verfasser oder Verfertiger des Werks oder von Beauftragten,
ist verbothen und soll ihnen ein Gewerbs= oder Handelsschein nicht
ausgefertiget werden
Prásentation der eingehenden Schriften.
sabes für dieselbe
Prinzessin Anna Amalia Maria.
Proklamirung schriftsässiger. Personen.
Siehe schriftsässige Personen.
Prozeß-Vollmachten — gedruckte — authentische Interpretation
zu Beseitigung der über den Umfang und die Bedeutung derselben
entstandenen Zweifel
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T wegen des An-
Nachiicht von deren Geburt
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Reisepässe und Wanderbücher sollen an Personen unter 25 Jah-
ren nur nach Vorlegung vorschriftsmäßiger, von inländischen zur
Praxis befugten Aerzten ausgestellter Impfscheine ausgefertiget werden
Rektorat der Gesammt-Universität Jena. Feyerliche Ueber-
nahme desselben am 31. Oktober 1828 von Sr. Königl. Hoheit,
dem Greßherzoge Carl Friedrich
Requisitionen in Straffällen.
Siehe Straffälle.
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sondern dem allgemeinen
Hauses
22.
23. 24.
101.
91.
141.
64.
103. 104.
Ruhestand. Versehung in denselben mit Pension
90. 100.
J.
III.
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XII.