fähigem Alter nicht haben, zugesichert, daß ihre Descendenten oder andere
nach §. VIII berechtigte Erben die Begräbnißgelder in der Maaße empfan-
gen sollen, wie sie solche bey unveränderter Spezial-Anstalt aus dieser
empfangen haben würden.
Wo bisher an den Spezial-Anstalten solche Pfarrer Theil hatten, welche
schon früher in das Ausland versebt worden, oder bey den Territorial-
Veränderungen im Jahre 1815 nicht zu dem dicsseitigen Bereiche gekommen
sind, da sind dieselben, in so weit es nicht schon geschehen, auszuscheiden, und
wegen ihrer Ansprüche billig zu entschädigen, welche Entschädigung, in so fern
deren Vereinigung mit dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus noch nicht er-
folgt ist, aus den Spezial -Fisken, wo aber diese schon eingerechnet sind,
aus dem allgemeinen Fiskus zu bewirken ist. Die Aufnahme solcher auslän-
dischen Theilhaber an den Spezial-Fisken, zu Gliedern des allgemeinen
Pfarrwitwen-Fiskus, ist ungulässig. «
Wo bisher besondere Spenden an Korn und Geld bey dem Todesfalle eines
Mitgliedes an dessen Hinterbliebene gewoͤhnlich waren, da bleibt es zwar
den Theilhabern unbenommen, solche unter sich fortbestehen zu lassen, jedoch
nehmen hiervon die aufsehende Behoͤrde und das Direktorium des Instituts
keine Kenntniß, und es koͤnnen neu antretende Pfarrer zum Beytritte zu die-
ser Spende-Sozietät nicht genöthiget werden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Bestätigung höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen.
So geschehen Wilhelmsthal am 1. August 1828.
(I.FO Larl Friedrich) Groöherzog von Sachsen.
Carl Wilhelm Freyh. v. Fritsch.
Statut
über den errichteten allgemeinen Pfarr-
witwen-Fiskus in dem Bereiche des Groß- vd. Ernst Müller.
herzoglichen Ober-Konsistoriums zu
Weimar.