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mit gleichem Frohgefühle und denselben aufrichtigen Gesinnungen zu huldigen ver-
mögen, wie wir jetzt Ew. Königlichen Hoheit gehuldiget haben.“ Mit die-
ser Feyerlichkeit erktärte der Herr Staats-Minister Freyherr von Fritsch
auch den außerordentlichen Landtag für geschlossen. — Spater war Cere-
monien-Tafel, zu welcher auf höchsten Befehl außer den Mitgliedern des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums sämmtliche zum Landtage Abgeordnete der
drey Landstände gezogen wurden.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
„Eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen Bundesver-
trages“ hat Unser nun in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahrer in der Re-
gierung dem von Ihm so weise regierten und so vielfach beglückten Großherzog=
thume durch das Grundgeseh vom 5. May 1816 eine landständische Verfassung
bestätiget und gesicherr. Eingedenk derselben Vorschrift, wie solche in dem Artikel
13 der deutschen Bundes-Akte vom 8. Juny 1815 zuerst ausgedrückt und ein-
gedenk des Sinnes derselben, wie solcher in den Artikeln 54 — 61 der Wie-
ner Schluß-Akte vom 15. May 1820 bestimmter noch entwickelt und festgesetzt
worden ist, also ebenfalls mit ausdrücklicher Beziehung auf den deutschen Bur-
desvertrag, nehmen Wir keinen Anstand, andurch bey Fürstlichen Worten und
Ehren auf das Verbindlichste und Feyerlichste zu erklären, daß Wir die Verfaf-