82
Von den Aeltern solcher Kinder erwarten wir, daß sie diese auf keine
Weise von dem Besuche der oͤffentlichen Schule zuruͤckhalten werden, indem die
uͤber den Schulbesuch im Allgemeinen ergangenen Gesetze und Vorschriften auch
für die im schulfähigen Alter stehenden viersinnigen Kinder gelten und in Anwen-
dung zu bringen sind.
Uebrigens werden die Großherzogl. Superintendenten und die Ortzgeistlichen
hiermit angewiesen, auf diese unglücklichen Kinder eben so, wie solches hinsichtlich
der Zöglinge des Großherzoglichen Waisen = Instituts bereits angeordnet ist und
geschicht, allenthalben ein ganz besonderes Augenmerk zu richten und irrf ihren
amtlichen Schulberichten davon mit Erwähnung zu thun.
Weimar den 29. July 1828.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
II. In Folge einer zwischen der Großherzoglich Sächsischen Staats-Re-
gierung und dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten unter dem 15. Januar und 9. July dieses Jahres abgeschlossenen Ueber-
einkunft, sollen künftig alle Vermächtnisse zu milden Zwecken, welche aus den
Großherzoglich Sachsischen in die Königlich Preußischen Lande, so wie umgekehrt
aus den letzteren in die ersteren gehen, von dem sonst gesetzlichen Erbschaftsstem-
pel und Testamentsgelder-Abgaben gänzlich frey seyn und frey bleiben.
Auf höchsten Befehl Er. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird sol-
ches für sämmtliche Behörden und Unterthanen zur Nachricht und Nachachtung
hiermit offentlich bekannt gemacht.
Weimar den 31. July 1828.
Großherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Müller.