Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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rungs-Urkunde dem außerordentlich versammelten Landtage vor, deren Empfang- 
nahme der erste, der einzige Gegenstand seiner diesmahligen Berathungen gewesen. 
Nächst dem Beystande des ewigen Lenkers aller Schicksale zahlt Se. Kö- 
nigliche Hoheit, der Großherzog, unser allergnaddigster Herr, auf den Beystand 
aller Seiner Diener und Unterthanen, insbesondere auf den Beystand der er- 
wählten Vertreter des gesammten Volks, sic werden das Gemeinwohl stets in 
Augen haben, sie werden Eintracht, Ruhe und Zufriedenheit erhalten und ver- 
breiten, sie werden Zeugniß dessen, was sie hier wahrgenommen, ablegen, daß 
auf den sichersten Bürgschaften, auf ächter Pictät, auf fester Ueberzeugung heili- 
ger Pflicht, auf dem im Innersten begründeten Wohlwollen die Dauer gemein- 
nütziger Einrichtungen und die öffentliche Glückseligkeit beruhen. 
Wo mit solcher Gesinnung Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, Ihnen 
und Seinem Volke entgegenkommt, darf um so zuversichtlicher erwartet werden, 
daß die Liebe, die Treue, der Gehorsam, Eigenschaften, welche von alter Zeit 
her die Unterthanen dieses Landes schmückten, welche den verewigten Carl Au- 
gust bis in das Grab und über dasselbe hinaus begleitet haben, auch Ihm, 
dem neuen von Gott berufenen Herrscher, fest und unverändert gewidmet bleiben, 
daß jeder Einzelne an seinem Theile in seinem Wirkungskreisc sich beeifern wer- 
de, gleiche Tugenden durch Wort und That zu bestätigen. 
Uebernehmen Sie jetzt nach alter Sitte die feyerliche Verpflichtung für Sich 
sowohl als in dem Nahmen des ganzen Volkes, dessen erwählte Vertreter 
Sie sind, im Nahmen sämmtlicher Vasallen und Lehenleute, welchen die be- 
sondere Muthung der Lehen nach allerhöchster Bestimmung erlassen wird, und 
die Ableistung der Huldigung bekräftige die treue Gesinnung, den willigen Ge- 
horsam, die ungeheuchelte Liebe und Verehrung.“ 
II. 
„Geruhen Ew. Königliche Hoheit den hier vor Ihrem Fürstenthrone ver- 
sammelten Vertretern Ihrer getreuen Unterthanen zu gestatten, dem eben vernom-
	        
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