Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

108 
einer verschiedenen Beantwortung unterlegen und daß hiernach eine von einander 
abweichende Berechnung derjenigen Fatalien Statt gefunden hat, deren Anfangs- 
zeit-Punkt durch ein spezielles Gesetz nicht nahmentlich auf eigenthuͤmliche Weise 
festgesetzt war, wie unter Anderen in der alteren Königlich Sachsischen Gerichts- 
und Prozeß-Ordnung von 1622 Tit. 18 F. 9 sich. dergleichen findet. 
Um daher allen diesfallsigen Zweifeln abzuhelfen, wird durch gegenwärtiges 
Praejudicinum, in Gemaßheit der durch §. 98 der provisorischen Ober-Appella- 
tions-Gerichtsordnung dem hiesigen Tribunal übertragenen Befugniß, festgesetzt: 
daß die Erkenntnisse, welche von dem hiesigen Ober-Appellations-Gerichte in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, auf in letzter Instanz ergriffene Rechtsmittel, 
gefallt worden sind, von dem Augenblicke an für rechtskräftig zu achten sind, 
wo dieselben den streitenden Partheyen gerichtlich eröffnet, oder zum Behufe 
der Bekanntmachung insinuirt worden, so daß auf den Ablauf einer nachheri- 
gen, nahmentlich zehntaägigen, Frist bey den gedachten Erkenntnissen gar nichts 
ankommt. Beschlossen Jena den 19. Februar 1829. 
Großherzoglich und Herzoglich Sachsisches auch Fürstlich 
Reußisches Gesammt-Ober-Appellationsgericht. 
(L. S.) A. v. Ziegesar. 
von der eben bezeichneten Behörde abgefaßt und von ihr dessen Bekanntmachung 
beschlossen worden: so wird dasselbe zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung 
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes hiermit offentlich kund gemacht. 
Weimar den 10. July 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Großherzogliche Regierung hat die erfolgte Prdsentation des Hof-Ad- 
vokaten Frey zum Gerichtshalter zu Metzelsroda genehmiget und denselben heute 
dazu gehörig in Pflicht genommen. Eisenach den 9. Julius 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
G. Wittich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.