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(Nr. 6563.) Verordnung, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem
vormaligen Kurfürstenthume Hessen, in dem vormaligen Herzogthume
Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher Banerischen
und Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen. Vom 22. Februar
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
.. 1.
Aus nachstehend beseichneten, durch das Gesetz vom 20. September 1866.
(Gest,Sammnl. S. 555.) und durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866. (Gesetzamml.
S. 876.) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebieten:
1) dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen,
2) den bisher Bayerischen Gebietstheilen, Bezirksamt Gersfeld und Landgerichtsbezirk
Orb ohne Aura,
3) aus dem bisher Großherzoglich Hessischen Kreise Vöhl, einschließlich der
Enklaven Eimelrod nd mich Sesise I
wird ein Verwaltungsbezirk unter dem Namen: „Regierungsbezirk Kassel“ gebildet.
Die Regierung dieses Bezirks hat ihren Sitz in Kassel.
S. 2.
Aus nachstehend aufgeführten, durch dieselben Gesetze mit der Monarchie
vereinigten Landestheilen:
1) dem ehemaligen Herzogthum Nassau,
2) der ehemals freien Stadt Frankfurt,
sowie aus folgenden bisher Großherzoglich Hessischen Gebieten:
3) dem ehemals Landgräflich Hessen-Homburgischen Amte Homburg,
4) dem Kreise Biedenkopf,
5) dem nordwestlichen Theile des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach,
Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Waldgirmes,
Naunheym und Herrmannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt,
6) aus dem Ortsbezirk Rödelheim,
7) aus dem bisher unter Großherzoglich Hessischer Souverainetät gestandenen
Theile des Ortsbezirkes Nieder-Ursel,
wird ein Verwaltungsbezirk gebildet, welcher die Benennung: „Regierungsbezirk
Wiesbaden“ erhält. Die Regierung dieses Bezirks hat ihren Sitz in Wiesbaden.
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