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oder welche sie durch Andere, und zwar jeden Falls im Inlande, fuͤr sich haben
verfertigen lassen.
Fabrikanten, welche nicht nur Lager von ihren inlaͤndischen, sondern zugleich
und an demselben Orte auch Lager von auslaͤndischen Waaren derselben Art hal-
ten, koͤnnen die Beglaubigung ihrer Certifikate nur erhalten, wenn der beglaubi-
genden Behörde der inländische Ursprung der zu versendenden Waaren durch, der
Waare aufgedrückte oder sonst angefügte, Ursprungsstempel nachgewiesen wird.
Daß diese Nachweisung erfolgt ist, soll in diesem Falle bey Beglaubigung
der Ursprungs-Certifikate ausdrücklich mit bemerkt werden.
2
Diese Certifikate, welche in einer Deklaration auf Ehre und Gewissen
bestehen, müssen enthalten:
den Nahmen und Wohnort des Versenders,
die Gattung der Waare,
die Art der Verpackung,
die Zahl, Marken und Nummern der Kollis, so wie die Angabe der Be-
siegelung oder Plombirung und die Anzahl der angebrachten Siegel
oder Plomben, das Brutto-Gewicht jedes einzelnen Kolli und das
Netto-Gewicht der darin enthaltenen Waaren,
den Nahmen des Empfängers und resp. des Spediteurs, inwiefern ein
solcher cintritt,
dessen Wohnort,
den Tag der Absendung,
die Bezeichnung der Grenz-Rezeptur, über welche die Einführung be-
wirkt werden soll, und
die Zeit der Gültigkeit.
Bey der Ausstellung der Certifikate ist das unten unter 4. abgedruckte For-
mular zum Grumde zu legen, auch muß hierin die Zahl und das Gewicht der
Kollis stets in Buchstaben ausgedrückt seyn.
3.
Zur Guͤltigkeit der Certifikate ist es ferner erforderlich, daß dieselben von
der Ortsobrigkeit, oder von einer vom Absendungsorte damit beauftragten Zoll-
oder Steuerbehoͤrde, nach Pruͤfung der Richtigkeit, auf ihre geleistete Eidespflicht
beglaubiget und die Atteste der Obrigkeiten oder Behörden mit deren Dienstsiegeln
oder Dienststempeln versehen sind.