Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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oder welche sie durch Andere, und zwar jeden Falls im Inlande, fuͤr sich haben 
verfertigen lassen. 
Fabrikanten, welche nicht nur Lager von ihren inlaͤndischen, sondern zugleich 
und an demselben Orte auch Lager von auslaͤndischen Waaren derselben Art hal- 
ten, koͤnnen die Beglaubigung ihrer Certifikate nur erhalten, wenn der beglaubi- 
genden Behörde der inländische Ursprung der zu versendenden Waaren durch, der 
Waare aufgedrückte oder sonst angefügte, Ursprungsstempel nachgewiesen wird. 
Daß diese Nachweisung erfolgt ist, soll in diesem Falle bey Beglaubigung 
der Ursprungs-Certifikate ausdrücklich mit bemerkt werden. 
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Diese Certifikate, welche in einer Deklaration auf Ehre und Gewissen 
bestehen, müssen enthalten: 
den Nahmen und Wohnort des Versenders, 
die Gattung der Waare, 
die Art der Verpackung, 
die Zahl, Marken und Nummern der Kollis, so wie die Angabe der Be- 
siegelung oder Plombirung und die Anzahl der angebrachten Siegel 
oder Plomben, das Brutto-Gewicht jedes einzelnen Kolli und das 
Netto-Gewicht der darin enthaltenen Waaren, 
den Nahmen des Empfängers und resp. des Spediteurs, inwiefern ein 
solcher cintritt, 
dessen Wohnort, 
den Tag der Absendung, 
die Bezeichnung der Grenz-Rezeptur, über welche die Einführung be- 
wirkt werden soll, und 
die Zeit der Gültigkeit. 
Bey der Ausstellung der Certifikate ist das unten unter 4. abgedruckte For- 
mular zum Grumde zu legen, auch muß hierin die Zahl und das Gewicht der 
Kollis stets in Buchstaben ausgedrückt seyn. 
3. 
Zur Guͤltigkeit der Certifikate ist es ferner erforderlich, daß dieselben von 
der Ortsobrigkeit, oder von einer vom Absendungsorte damit beauftragten Zoll- 
oder Steuerbehoͤrde, nach Pruͤfung der Richtigkeit, auf ihre geleistete Eidespflicht 
beglaubiget und die Atteste der Obrigkeiten oder Behörden mit deren Dienstsiegeln 
oder Dienststempeln versehen sind.
	        
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