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fung vor der Großherzoglichen Medizinal-Eraminations-Deputation allhier, die
Erlaubniß zur Ausübung der niedern Chirurgie, nach den diesfallsigen Bestim-
mungen im §. 50 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814, nahmentlich
mit der Befugniß zum Schröpfen, Blasenpflasterlegen, Klystiergeben, Blutigelan-
setzen, Fontanellmachen und Aderlassen, zu letzterem jedoch nur auf Verordnung
eines zur Praxis autorisirten Arztes, außerdem noch zur Behandlung einfacher
Knochenbrüche und Verrenkungen, so wie einfacher Geschwüre und Wunden,
in den Großherzoglichen Landen ertheilt und ihm die Stadt Buttstädt zu seinem
wesentlichen Aufenthalte angewiesen worden.
Es wird solches mit dem Bemerken, daß die Verpflichtung des 2c. oth=
bolz angeordnet worden ist, hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 17. July 1830.
Großherzoglich Scchsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
VI. Dem Kandidaten der Chirurgie, Heimich Friedrich Eduard Georgi aus
Weimar, ist, nach gut bestandener Prüfung, die Ausübung der höhern Chirurgie
im Großherzogthume gestattet und ihm die Stadt Apolda zu seinem wesentlichen
Aufenthalte angewiesen, auch die erledigte Roßlaische Amts-Chirurgenstelle übertra-
gen und wegen seiner solennen Verpflichtung Anordnung getroffen worden; welches
bierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar den 22. July 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
VII. Die Großherzoglichen Justiz-Aemter, Stadt= umd Patrimonial-Gerichte,
auch Stadtraäthe des Großherzogthumes werden hierdurch angewiesen, sämmtliche in
ihrem Sprengel angestellte Leichenweiber bey Gefängnißstrafe anzuweisen, daß sie
jeden, in ihrem Wohnorte und Bezirke sich ereignenden, Sterbefall ohne alle Aus-
nahme, sobald als sie davon Kenmtniß erhalten, nicht nur bey dem Ortzgeistlichen,
sondern auch gleichzeitig bey der zuständigen Gerichtsbehörde, sofern diese ihren
Sitz im Orte hat, wo der Sterbefall vorkommt, oder rücksichtlich der übrigen
Orte, bey dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Schuldheißen 2c.) zum Behufe der
weitern Meldung an die geeignete Gerichtsbehörde anzuzeigen haben.