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Bey dieser Gelegenheit ist den Leichenweibern zugleich die genaue Befolgung
der gesetzlichen Vorschriften gegen das zu fruͤhzeitige Begraben der Leichen, wie
solche in der Bekanntmachung vom 22. August 1820 (Regierungs-Blatt Nr. 11
vom Jahre 1820) näher enthalten sind, wiederholt einzuschärfen.
Weimar den 31. July 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
VIII. In vielen an uns eingesendeten Nachlaß-Akten fehlte die Anzeige von
dem geschehenen Todesfalle, theils durch Schuld der Ortsbehörde, theils der Lei-
chenfrauen. Um die Letzteren zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten, hat Großherzogli=
che Landes-Direktion, auf unseren Antrag, am 31. vorigen Monathes Anweisung
erlassen. Wir befehligen nun auch unserer Seits alle Justiz-Behörden unseres
Bereiches: die Schuldheißen und Gerichtspersonen streng anzuweisen, daß sie die
Fälle, in welchen die Leichenfrauen die gesetzlichen Anzeigen unterließen, ingleichen
die Meldungen der Todesfälle sogleich ordnungsmäßig ihrer Gerichtsbehörde an-
zeigen. Unterlassene Anzeigen der Dorfgerichtspersonen sind nach Befinden mit
Verweiß, im Rückfalle mit Gefängniß zu bestrafen.
Eisenach den 12. August 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
IX. Nach dem Ableben des bisherigen Verwalters des Gerichts zu Grait-
schen, Justiz-Rathes L. Asverus zu Jena, ist an seine Stelle von den Besitzern
des dasigen Ritterguts der Amts-Advokat L). Gustav Asverus zu Jena prä-
sentirt worden. Großherzogliche Landesregierung hat diese Wahl genehmigt und
am 17. Juny dieses Jahres durch eine Kommission den neuen Justitiar zu Grait-
schen werpflichten und einführen lassen.
Weimar den 20. August 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.