103
Gebieth wieder bekreten könnenz weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichts-
behörden unseres Bereiches an:
1) in allen jenen Fällen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen-
blättern allhier und zu Weimar öffentlich bekannt zu machen;
2) solche offentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betroffe-
nen Kriminalgerichts-„, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach-
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Eisenach den 30. August 1830.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
V. Damit in Fallen, wo wir in Untersuchungen durch Erkenntnisse Aus-
ländern die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe körperlicher Züch-
tigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagen, solche Dersonen nicht außer
dem Bezirke des Untersuchungsgerichtes ungeahndet das Großherzogliche Gebieth
wieder betreten können; weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichtsbehörden
unseres Bereichs an:
1) in allen jenen Fallen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen-
blättern allhier und zu Eisenach öffentlich bekannt zu machen;
solche öffentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betreffen-
den Kriminalgerichts-, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach-
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Weimar den 6. September 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
VI. Nach den im Herzogthume Sachsen-Gotha geltenden Prozeß-Ge-
setzen kann ein Real-Arrest verhängt werden,
wenn jemand, der weder in den dortigen Landen wohnhaft, noch darin
mit unbeweglichen Gütern angesessen ist, einem dasigen unterthan eine
Schuld zu bezahlen oder sonst eine andere Forderung zu leisten hat und
dieses einigermaßen bescheiniget ist, übrigens aber ohne Unterschied, ob Ge-
fahr des Verlustes bescheiniget, oder die Rechtshülfe in dem Staate, wel-
chem der Ausländer angehört, erschwert wird oder nicht.
Da Se. Königliche Hoheit der Großherzog auf erstatteten unterthänigsten Bericht
beschlossen haben, diese Maßregeln Retorsionsweise gegen alle Herzoglich Gotha'sche
Unterthanen im ganzen Großherzogthume hinführo zur Anwendung bringen
2