Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Gebieth wieder bekreten könnenz weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichts- 
behörden unseres Bereiches an: 
1) in allen jenen Fällen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche 
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen- 
blättern allhier und zu Weimar öffentlich bekannt zu machen; 
2) solche offentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen 
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betroffe- 
nen Kriminalgerichts-„, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach- 
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Eisenach den 30. August 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
V. Damit in Fallen, wo wir in Untersuchungen durch Erkenntnisse Aus- 
ländern die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe körperlicher Züch- 
tigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagen, solche Dersonen nicht außer 
dem Bezirke des Untersuchungsgerichtes ungeahndet das Großherzogliche Gebieth 
wieder betreten können; weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichtsbehörden 
unseres Bereichs an: 
1) in allen jenen Fallen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche 
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen- 
blättern allhier und zu Eisenach öffentlich bekannt zu machen; 
solche öffentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen 
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betreffen- 
den Kriminalgerichts-, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach- 
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Weimar den 6. September 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Nach den im Herzogthume Sachsen-Gotha geltenden Prozeß-Ge- 
setzen kann ein Real-Arrest verhängt werden, 
wenn jemand, der weder in den dortigen Landen wohnhaft, noch darin 
mit unbeweglichen Gütern angesessen ist, einem dasigen unterthan eine 
Schuld zu bezahlen oder sonst eine andere Forderung zu leisten hat und 
dieses einigermaßen bescheiniget ist, übrigens aber ohne Unterschied, ob Ge- 
fahr des Verlustes bescheiniget, oder die Rechtshülfe in dem Staate, wel- 
chem der Ausländer angehört, erschwert wird oder nicht. 
Da Se. Königliche Hoheit der Großherzog auf erstatteten unterthänigsten Bericht 
beschlossen haben, diese Maßregeln Retorsionsweise gegen alle Herzoglich Gotha'sche 
Unterthanen im ganzen Großherzogthume hinführo zur Anwendung bringen 
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