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zu lassen: so wird solches hiermit zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung auf
allerhöchsten Befehl bekannt gemacht.
Eisenach den 9. September 1830.
Grohherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
VII. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben durch die Handels-
und Gewerbserschwerungen, von welchen die Großherzoglichen Staatsunterthanen
hinsichtlich der von ihnen verfertigten Waaren im benachbarten Auslande betrof-
fen werden, Höchstsich zu der Entschließung bewogen gefunden, diese Erschwe-
rungen erwiedern zu lassen.
Nachdem sich nun durch mehrjährige Erfahrung erwiesen hat, daß die der-
mahligen Eingangsabgaben-Gesetze der benachbarten Staaten, insonderheit auch hin-
sichtlich der Schuhmacherwaaren, ihrer Wirkung nach, einer Eingangsver-
hinderung gleich zu achten sind: so wird, gemäß einem besonderen höchsten Re-
skripte vom 7. Oktober 1828, das Einbringen solcher Waaren, aus jenen Staa-
ten in die hiesigen Lande zum Behuf des Verkaufs auf den Jahrmärkten, von
jetzt an und auf so lange, als die jenseitigen hohen Eingangsabgaben die Ein-
bringung diesseitiger Schuhmacherwaaren verhindern, bey Vermeidung der Weg-
nahme und Konfiskation der eingebrachten Waaren, zum Vortheil der Orts-
armen-Kasse, hiermit verbothen, gleich wie solches in Ansehung der Glocken-
gieberwaaren burch die Bekanntmachung vom 25. August 1823 (Regierungs-Blatt
vom Jahre 1824 S. 206) bereits geschehen ist.
Nur rücksichtlich der mit dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach
durch Handelsverträge verbundenen Staaten, insonderheit des Königreichs und
der Herzogthümer Sachsen, so wie des Kurfürstenthumes Hessen, der Fürstenthü-
mer Reuß und der Fürstenthümer Schwarzburg, bleibt es ausnahmsweise bey den
Bestimmungen der durch das Großherzogliche Regierungs-Blatt Nr. 20 vom 23.
Dezember 1828 bekannt gemachten Verträge und der von der unterzeichneten Be-
hörde am 31. Januar 1829 (Seite 21 des Regierungs-Blattes) erlassenen Be-
kanntmachung, wegen des Besuchs der Messen und Märkte durch Handels= und
Gewerbsleute aus den gedachten Vereinsstaaten. Die zur Aufsicht über den Jahr-
marktsverkehr bestellten Lokal-Behörden werden hiermit angewiesen, über die
Handhabung dieses, von denselben sofort zur Kenntniß der benachbarten Behör-
den des betheiligten Auslandes zu bringenden Verbothes gehörig zu wachen.
Weiwar den 22. September 1830. ,
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.