Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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wenn es verkauft wird zu 4 gr. 1 pf. bis zu 6 gr. — gr. 1, 1/2 pf. 
— — — 6 gr. 1 pf. bis zu 11 gr. — — 2,1/41— 
— — — — — 11 gr. 1 pf. bis zu 14 gr. — — 9 — 
— — — — über 14 gr. — 1 6 — 
Hinsichtlich der bey dem Einbringen dieser Waaren in die diesseitigen Lande 
eintretenden Kontrole-Maßregeln überhaupt sowohl als insbesondere der zur Er- 
langung des Abgabenachlasses nothwendigen Nachweisung der Fabrikation der be- 
troffenen Waare resp. in dem Großherzogthume Oldenburg und dem Herzogthume 
Braunschweig durch Ursprungs-Certifikate treten ganz dieselben Vorschriften 
in Gültigkeit, welche die mehrgedachte Bekanntmachung Großherzogl. Landes-Di- 
rektion enthält. 
Nur was die, nach §. 2 und 5 dieser Bekanntmachung und dem derselben 
beygefügten Formular zu den auszustellenden Ursprungs-Certifikaten erforderliche 
Bezeichnung der Grenz-Rezeptur, über welche die Einführung bewirkt werden soll 
und die Vorzeigung der Certifikate bey dieser Grenz-Rezeptur anlangt, ist zu be- 
merken: daß, da die Anmeldung und Verrechtung der aus dem Auslande in die 
diesseitigen bande eingehenden impostbaren Gegenstände, in Gemäßheit der beste- 
henden diesfallsigen allgemeinen gesehlichen Vorschriften, allererst bey der Impost- 
einnahme desjenigen Ortes, wohin sie bestimmt sind, resp. wo sie zur Weiterbe- 
förderung an diesen Ort niedergelegt werden, geschiehet, diese Vorschriften auch 
bey den hier in Frage stehenden Waaren, bis auf Weiteres, zur Anwendung kom- 
men; daß ces daher, mit Wegfall der Bezeichnung einer Grenz-Zollstätte und der 
Vorzeigung des Ursprungs-Certifikates bey derselben, in dieser Beziehung genügt, 
daß der Nahme und Wohnort des Empfängers oder Spediteurs der Waare in 
dem Ursprungs-Certifikate ausgedrückt wird und daß bey der Impost-Einnahme die- 
ses Ortes die Anmeldung der Waare und die Vorzeigung des Ursprungs-Certifi- 
kates, binnen der Zeit, für welche dessen Gültigkeit bestimmt ist, erfolgt. 
Diese Stelle hat hierauf dic erforderliche Prüfung und Revision sofort vor- 
zunehmen und den Impost, wenn alle zur Erlangung des Nachlasses erforderlichen 
Vorschriften und Bedingungen vorhanden und erfüllt sind, nach den oben verzeich- 
neten geminderten Tarif-Sätzen, im entgegengesetzten Falle aber nach dem vollen 
geseelichen Betrage zu erheben. 
In vorkommenden Defraudations-Fällen, welche überdieß der gesetzlichen Be- 
strafung unterliegen, haben die Impost-Offizianten, Einnehmer und Aufseher ganz 
im Sinne der diesfallsigen gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruktionen das Er- 
forderliche wahrzunehmen und zu besorgen. Weimar am 29. September 18530. 
Großherzogl. Sachsisches Landschafts -Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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