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wenn es verkauft wird zu 4 gr. 1 pf. bis zu 6 gr. — gr. 1, 1/2 pf.
— — — 6 gr. 1 pf. bis zu 11 gr. — — 2,1/41—
— — — — — 11 gr. 1 pf. bis zu 14 gr. — — 9 —
— — — — über 14 gr. — 1 6 —
Hinsichtlich der bey dem Einbringen dieser Waaren in die diesseitigen Lande
eintretenden Kontrole-Maßregeln überhaupt sowohl als insbesondere der zur Er-
langung des Abgabenachlasses nothwendigen Nachweisung der Fabrikation der be-
troffenen Waare resp. in dem Großherzogthume Oldenburg und dem Herzogthume
Braunschweig durch Ursprungs-Certifikate treten ganz dieselben Vorschriften
in Gültigkeit, welche die mehrgedachte Bekanntmachung Großherzogl. Landes-Di-
rektion enthält.
Nur was die, nach §. 2 und 5 dieser Bekanntmachung und dem derselben
beygefügten Formular zu den auszustellenden Ursprungs-Certifikaten erforderliche
Bezeichnung der Grenz-Rezeptur, über welche die Einführung bewirkt werden soll
und die Vorzeigung der Certifikate bey dieser Grenz-Rezeptur anlangt, ist zu be-
merken: daß, da die Anmeldung und Verrechtung der aus dem Auslande in die
diesseitigen bande eingehenden impostbaren Gegenstände, in Gemäßheit der beste-
henden diesfallsigen allgemeinen gesehlichen Vorschriften, allererst bey der Impost-
einnahme desjenigen Ortes, wohin sie bestimmt sind, resp. wo sie zur Weiterbe-
förderung an diesen Ort niedergelegt werden, geschiehet, diese Vorschriften auch
bey den hier in Frage stehenden Waaren, bis auf Weiteres, zur Anwendung kom-
men; daß ces daher, mit Wegfall der Bezeichnung einer Grenz-Zollstätte und der
Vorzeigung des Ursprungs-Certifikates bey derselben, in dieser Beziehung genügt,
daß der Nahme und Wohnort des Empfängers oder Spediteurs der Waare in
dem Ursprungs-Certifikate ausgedrückt wird und daß bey der Impost-Einnahme die-
ses Ortes die Anmeldung der Waare und die Vorzeigung des Ursprungs-Certifi-
kates, binnen der Zeit, für welche dessen Gültigkeit bestimmt ist, erfolgt.
Diese Stelle hat hierauf dic erforderliche Prüfung und Revision sofort vor-
zunehmen und den Impost, wenn alle zur Erlangung des Nachlasses erforderlichen
Vorschriften und Bedingungen vorhanden und erfüllt sind, nach den oben verzeich-
neten geminderten Tarif-Sätzen, im entgegengesetzten Falle aber nach dem vollen
geseelichen Betrage zu erheben.
In vorkommenden Defraudations-Fällen, welche überdieß der gesetzlichen Be-
strafung unterliegen, haben die Impost-Offizianten, Einnehmer und Aufseher ganz
im Sinne der diesfallsigen gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruktionen das Er-
forderliche wahrzunehmen und zu besorgen. Weimar am 29. September 18530.
Großherzogl. Sachsisches Landschafts -Kollegium.
Ch. Weyland.