110
Tiefenort präsentirt, diese Wahl von uns, jedoch wegen seines entfernten Wohn-
ortes nur versuchsweise genehmiget, und derselbe heute verpflichtet worden ist.
Eisenach den 27. September 1830.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
II. Es haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, allergnäddigst geruhek,
auf unsern unterthänigsten Bericht anzubefehlen, daß die für unangemessen zu
achtende Bezeichnung der Justiz-Aemter zu Eisenach und zu Geisa als „Oberäm-=
ter“ abgestellt werde, und von uns sind daher beyde Behörden heute angewiesen
worden, die Bezeichnung „Großherzogliches Sächsisches Justiz-Amt“ zu führen.
Oeffentlich bekannt gemacht Eisenach den 8. Oktober 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
III. Es ist mehrfach geschehen, daß Sporteln-Restanten, wenn sie exequirt
werden, behaupten: sie hätten keine Liquidation erhalten oder solche schon bezahle
und nur vom Amts= oder Gerichtsdiener keine Quittung bekommen.
Nun besteht längst die Verordnung, daß über jede Kostenanforderung ein
spezielles Verzeichniß sofort ausgehändiget — daß außerdem von den Dienern nic
etwas an Gebühren angefordert und über jede erhobene Zahlung von denselben
Quittung ertheilt werden soll, daher denn jeder Debent, welcher leichtsinnig zahlt,
zohne sich diese Quittung ausstellen zu lassen, oder der solche verliert, sich die
daraus entspringenden Nachtheile selbst zuzuschreiben hat.
Um jedoch allen solchen Irrungen und jeder gedenkbaren Willkührlichkeit er-
schöpfend zu begegnen, wird hiermit — resp. wiederholt und in Uebereinstim-
mung mit Großherzoglicher Kammer — öffentlich bekannt gemacht und
verordnet:
1) Niemand ist schuldig, gerichtliche oder Administrativ-Gebühren irgend einer
Art zu entrichten, wenn ihm nicht zuvor eine schriftliche iquidation der
Behörde behändiget und bey erfolgender Zahlung alsbald Quittung er-
theilt wird.
Jeder Diener oder Beydiener einer Behörde, der überführt wird, eine Ko-
stenanforderung ohne schriftliche Liquidation von dieser seiner Behörde ge-
macht — oder bey Einhebung des Betrages dem Zahlenden Quittung nicht
ausgehändiget zu haben, ist sofort seines Dienstes zu entsetzen.
Den Aemtern, Stadt= und Patrimonial-Gerichten werden die in dem Publi-
kandum vom 7. April 1819 (Regierungs-Blatt v. J. 1819 Nr. 8) enthal-
tenen Vorschriften über Verzeichnung und Einhebung der Gerichts-
2
S