Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Tiefenort präsentirt, diese Wahl von uns, jedoch wegen seines entfernten Wohn- 
ortes nur versuchsweise genehmiget, und derselbe heute verpflichtet worden ist. 
Eisenach den 27. September 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Es haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, allergnäddigst geruhek, 
auf unsern unterthänigsten Bericht anzubefehlen, daß die für unangemessen zu 
achtende Bezeichnung der Justiz-Aemter zu Eisenach und zu Geisa als „Oberäm-= 
ter“ abgestellt werde, und von uns sind daher beyde Behörden heute angewiesen 
worden, die Bezeichnung „Großherzogliches Sächsisches Justiz-Amt“ zu führen. 
Oeffentlich bekannt gemacht Eisenach den 8. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
III. Es ist mehrfach geschehen, daß Sporteln-Restanten, wenn sie exequirt 
werden, behaupten: sie hätten keine Liquidation erhalten oder solche schon bezahle 
und nur vom Amts= oder Gerichtsdiener keine Quittung bekommen. 
Nun besteht längst die Verordnung, daß über jede Kostenanforderung ein 
spezielles Verzeichniß sofort ausgehändiget — daß außerdem von den Dienern nic 
etwas an Gebühren angefordert und über jede erhobene Zahlung von denselben 
Quittung ertheilt werden soll, daher denn jeder Debent, welcher leichtsinnig zahlt, 
zohne sich diese Quittung ausstellen zu lassen, oder der solche verliert, sich die 
daraus entspringenden Nachtheile selbst zuzuschreiben hat. 
Um jedoch allen solchen Irrungen und jeder gedenkbaren Willkührlichkeit er- 
schöpfend zu begegnen, wird hiermit — resp. wiederholt und in Uebereinstim- 
mung mit Großherzoglicher Kammer — öffentlich bekannt gemacht und 
verordnet: 
1) Niemand ist schuldig, gerichtliche oder Administrativ-Gebühren irgend einer 
Art zu entrichten, wenn ihm nicht zuvor eine schriftliche iquidation der 
Behörde behändiget und bey erfolgender Zahlung alsbald Quittung er- 
theilt wird. 
Jeder Diener oder Beydiener einer Behörde, der überführt wird, eine Ko- 
stenanforderung ohne schriftliche Liquidation von dieser seiner Behörde ge- 
macht — oder bey Einhebung des Betrages dem Zahlenden Quittung nicht 
ausgehändiget zu haben, ist sofort seines Dienstes zu entsetzen. 
Den Aemtern, Stadt= und Patrimonial-Gerichten werden die in dem Publi- 
kandum vom 7. April 1819 (Regierungs-Blatt v. J. 1819 Nr. 8) enthal- 
tenen Vorschriften über Verzeichnung und Einhebung der Gerichts- 
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