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kosten nochmahls zur genauesten Befolgung eingeschärft. Insbesondere sind
die Kosten in der daselbst vorgeschriebenen Form einzeln zu den
Akten zu verzeichnen, mit der Nummer, unter welcher sie in das Sporteln-
Buch eingetragen worden.
Das dem Zahlungspflichtigen einzuhändigende, nothwendig von einer Amts-
oder Gerichts-Person gezeichnete, Kostenverzeichniß (Liquidation) so lange
vorzuenthalten bis erst die Zahlung wirklich erfolgt, ist durchaus verbothen,
und wo es je geschähc, sofort mit Gefängniß oder Geldstrafe zu ahnden.
Alle Aemter und Gerichte sollen sich unverzüglich Netze zur Ausfertigung die-
ser Kostenverzeichnisse durch Ausfüllung, den Vorschriften des Publikandums
vom 7. April 1819 entsprechend, drucken lassen und vom ersten Novem-
ber dieses Jahres an, bey 5 Thaler Strafe, nur solcherley gedruckte
Liquidationen ausgeben.
Gleicherweise ist Uüber den Gesammtbetrag jeder Liquidation eine besondere
Quittung, mit genauer Bezeichnung der Rechtssache und der Nummer der
Liquidation, ebenfalls mittelst gedruckter Netze, auszufertigen, und bey er-
folgter Total-Zahlung dem Zahlungspflichtigen auszuhandigen.
Der Sporteln-Einnehmer hat den zur Sporteln-Beytreibung aufgestellten
Dienern gleichzeitig mit den Liquidationen eben so viele von ihm aus-
gefertigte Quittungen zu übergeben, sich von ihnen über deren Empfang
in ein Abrechnungsbuch quittiren zu lassen und sich jede Woche mit ihnen
zu berechnen. Jede Post, die alsdann der Diener weder bar abliefert,
noch dadurch, daß er die noch in seiner Hand befindliche Quittung vorzeigt,
als unbezahlt nachweißt, gilt als Proprerest und ist unbedingt von ihm
sofort zu ersetzen. .
Bey Dokumenten, die nicht eher als nach geschehener Kostenzahlung
ausgehändiget werden, ist die gedruckte Quittung dem Dokumente gleich an-
zuheften.
Geschehen abschldgliche Zahlungen, so hat der Erhebende darüber
unter der auögestellten Liquidation zu quittiren; sie müssen aber gleichzei-
tig auch unter der noch zurückbehaltenen gedruckten Hauptquittung — und
zwar in Gegenwart des Zahlenden — angemerkt werden, und sind
gleichermaßen bey der wöchentlichen Abrechnung des Sporteln-Einnehmers
mit dem Diener von ersterem in die Sporteln-Bücher einzutragen.
Dergleichen Abschlagszahlungen sind nach Befinden entweder bis zur Erfül-
lung bey der Sporteln-Kasse aufzubewahren und in so fern als Depositen
anzusehen, oder gleich definitiv zu vereinnahmen und resp. zu vertheilen.