Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

112 
9) Sämmtliche Unterobrigkeiten haben, bey persönlicher Haftung, sowohl 
überhaupt als insbesondere in Sporteln-Angelegenheiten auf das ordnungs- 
mäßige Benehmen ihrer Diener und deren Gehülfen das strengste Augen- 
merk zu richten, jeden dieser Gehülfen gleich bey Antritt seines Dienstes — 
und die dermahlen etwa noch unverpflichteten unverzüglich — zu verpflich- 
ten, nahmentlich auch auf das Malversations-Patent, unordentlich befun- 
dene Beydiener oder Beylaufer augenblicklich zu entlassen und wegzu- 
schaffen, hinsichtlich der Diener selbst aber ohne Seaumniß deren Dienstent- 
lassung berichtlich zu beantragen, so bald sie durch ihr Benehmen dazu An- 
laß geben. Wie demn auch sämmtliche Unterbehörden unsers Bereiches für 
die genaue Vollziehung gegenwärtiger Anordnung hiermit dergestalt verant- 
wortlich gemacht werden, daß deren Uebertretung oder Vernachlässigung als 
grobes Dienstvergehen unfehlbar geahndet werden soll. 
Weimar am 8. Oktober 1830. 
Großherzoglich Saächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Nach einer allerhöchsten Entschließung gehen auf unseren allerunterthä- 
nigsten Antrag die mit dem Justiz-Amte Crayenberg bisher vereinigt gewesenen 
zwey Ortschaften Auenheim und Rienau mit dem ersten Januar künftigen 
Jahres zu dem ihnen viel näher gelegenen Justiz-Amte Gerstungen über. Es 
wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 11. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
V. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß in den Erlassen der Unterobrigkei- 
ten an die Partheyen mitunter lateinische Worte und Formeln — sogar bey An- 
drohung der Rechtsnachtheile — gebraucht werden, die für diejenigen, an welche 
sic gerichtet sind, meist unverständlich bleiben. 
Diesem Uebelstande abzuhelfen, schärfen wir allen Unterbehörden unseres Be- 
reiches hiermit ein, lateinische Ausdrücke in ihren Erlassen an die Partheyen, 
nahmentlich auch in den Kostenverzeichnissen möglichst zu vermeiden. 
Weimar den 18. Oktober 1830. 
Großherzoglich Scchsische Landeöregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.