Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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und Vormundschafts-Sekretar, den Amts-Advokaten, Gustav Julius 
Schenck allhier, zum Lehens-Registrator und den Korps-Jäger auch Re- 
vierpurschen, Johann Wilhelm Töpfer zu Tannroda, zum Unterförster erster 
Klasse zu ernennen gnädigst geruhet. 
Demncchst haben Allerhöchstdieselben den Pfarr-Substituten, Friedrich Chri- 
stian Erdmann Bartholomaeus zu Großbrembach, zum Pfarrer daselbst 
und den Kandidaten der Theologie, Robert Rudolph Schein, zum Diakonus 
zu Münchenbernsdorf, anstatt des früherhin hierzu ernannten und gebetenermaßen 
auf seiner Stelle verbliebenen Pfarrers Weise zu Bergern, gndigst bestätiget. 
Ueberdieß soll nach einer höchsten Entschließung dem Regierungs-Registrator, 
Christoph Wilhelm Emannel Schubli allhier, der Rang eines Regierungs-Kom- 
missions = Sekretars vor dem nunmehrigen Regierungs = Kommissions = Sekretar 
Vulpius vorbehalten bleiben. 
Bekanntmachungen. 
I. Auf allergnddigste Bewilligung und Ermächtigung von Sr. Königlichen 
Hoheit, dem Großherzoge, ist dem Kaufmann und Fabrikherrn, Christian Serei- 
ber zu Eisenach, unter'm heutigen Tage ein, für den Umfang der Stadt Eisenach 
und der Aemter Eisenach, Creuzburg, Gerstungen und Tiefenort, mit den einbe- 
zirkten Patrimonialgerichts -Ortschaften, auf die Dauer von acht Jahren gülti- 
ges, ausschließendes Privilegium auf die nachbenannten Fabrikationen: 
1) die Fertigung von Fußtapeten auf Stühlen, wie solche in der Fabrik von 
Lefebre, Piat et Compagnie, zu Tournay, zu finden sind: 
2) die Bereitung von Persiot 
3) die Fertigung von Krempeln oder Kratzen, mittelst einer Maschine, zum 
Spalten oder Durchstechen der Krempelleder und zur Herstellung der Krem- 
pelzähne, und ' 
eine, durch gestochene, mit Farben belegte und erwaͤrmte Kupferplatten zu 
bewirkende, stickereyaͤhnliche Bedruckung feiner wollenen Stoffe zu Meubles, 
jedoch unter dem Vorbehalte ertheilt worden, daß 
a) alle diejenigen, welche dieselben, eben bezeichneten Maschinen schon besitzen 
oder dieselben Fabrikate auf gleiche Weise bereits fertigen, durch die Er- 
theilung dieses Privilegiums in der Betreibung ihres Gewerbes nicht beein- 
trächtiget werden sollen, und 
dieses dem Kaufmann und Fabrikherrn Strelber ertheilte Privilegium auch 
vor Ablauf der acht Jahre wieder erlöschen soll, wenn derselbe in dieser 
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