Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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zogthum durch auslaͤndische Handwerker und bey den Arbeiten letzterer in inlaͤn- 
dischen Orten die Vorschrift im Schlußsatze des §. 13 des Zunftgesetzes vom 
15. May 1821: 
„Auswärtigen, nicht im Großherzogthume seßhaften, Handwerkern ist aus- 
nahmsweise nur in den, das Gebieth des Staats, dem sie an- 
gehören, berührenden, diesseitigen Grenzorten und auch da 
nur in so fern, als dieser benachbarte Staat das Reccipro= 
kum beobachtet, zu arbeiten gestattet;“ — 
nicht gehörig beobachtet werde, indem ausländische Handwerker nicht allein ihren 
Professions-Betrieb über die diesseitigen, das jenscitige Staatsgebieth berühren- 
den Grenzorte hinaus erstreckten, sondern auch die erforderliche Nachweisung dar- 
uber, daß in dem Staate, dem sic angehören, die fragliche Reciprocitat be- 
obachtet und diesseitigen Professionisten das Arbeiten in jenseitigen Grenzorten und 
das Einbringen von Handwerkarbeiten gestattet werde, vorher nicht beybrächten. 
Die Großherzoglichen Polizey-Unterbehörden werden daher hiermit angewiesen, 
1) genaue Aufsicht darüber zu führen, daß der obigen Gesetzevorschrift 
nicht ferner zuwider gehandelt werde, und 
nur solchen Handwerkern des benachbarten Auslandes, welchen dort der 
selbstständige Betrieb ihres Handwerks gestattet ist, das Einbringen 
von Handwerksarbeiten und den Handwerköbetrieb in diesseitigen Grenz-- 
orten in sonst zulaässigen Fällrn, und zwar 
nicht eher zu gestatten, als bis gehörig nachgewiesen worden ist, daß den 
diesseitigen Handwerksmeistern der Handwerksbetrieb in den Grenzorten 
des jenseitigen Staats, dem die fraglichen Handwerker angehören, we- 
nigstens in gleicher Naaße, ohne Belastung durch Schaurechte, 
so wie ohne Besteuerung und Zollentrichtung, nachgelas- 
sen sey. Weimar den 9. November 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.. 
F. von Schwendler. 
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III. Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit die Auflösung des im 
Jahre 1822 versuchsweise errichteten Stadtgerichts = Kommissariates zu Stadt- 
sul za und die Wiedervereinigung der zu demselben gehörigen Ortschaften Stadt- 
sulza, Dorfsulza, Bergsulza und Sonnendorf mit dem Justiz-Amte zu Nieder- 
roßla beschlossen haben, ist von Seiten der unterzeichneten Landesregierung die-
	        
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