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VI. Da es in neueren Zeiten vorgekommen, daß bey Abfassung von Straf-
erkenntnissen gegen Inhaber der Militär-Verdienst-Medaille das Publikandum
vom 7. Januar 1817 unberücksichtiget geblieben ist, wornach — abgesehen von
bloß polizeylichen Strafaussprüchen — jedes in Untersuchungssachen gefällte Rechts-
erkenntniß auf Zuchthausstrafe — der jetzt in solcher Hinsicht Strafarbeitöhaus-
Strafe gleich stehet — den gänzlichen Verlust jener Medaille zur Folge haben, bey
einer bloß auf Gefängnißstrafe lautenden Entscheidung hingegen nur das Tragen
derselben auf ein Jahr über die Strafzeit hinaus untersagt seyn soll: so werden,
resp. auf Antrag der Großherzoglichen Militär -Medaillen = Kommission allhier,
sämmtliche Justiz-Unterbehörden des hiesigen Regierungsbereiches hiermit angewie-
sen, sich vorkommenden Falles genau nach ##nem Publikandum zu achten, auch
das Inhaben von dergleichen Medaillen in den bey ihnen anhängigen Untersuchun-
gen jederzeit mit zu erörtern, und in Fallen, wo auf den Verlust derselben er-
kannt worden, den Inhabern solche nebst dem Erlaubnißschein zum Tragen
abzunchmen und beydes an die genannte Kommission abzuliefern.
Weimar den 4. Februar 1830.
Großherzoglich Sccchsische Landesregierung.
von Müller.
VII. Dem Rechts-Kandidaten und vorhinnigen Accessisten bey dem Justtz=
Amte zu Dornburg Ernst Friedrich Leopold Albert Schmidt aus Buttstädt ist,
unter Bestimmung seines Wohnsitzes in der Stadt Dornburg, die Amts-Advoka-
tur ertheilt, derselbe auch heute diesfalls in Pflicht genommen worden, und es
wird dieß hiermit offentlich bekannt gemacht.
Weimar den 8. Februar 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Miüller.