17
nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück zugestanden,
jedoch soll in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht be-
legt werden kann, das Nachtquartier und die Verpflegung in den nachst
an der Chaussee nach Gotha gelegenen Dörfern des Erfurt'schen
Gebiethes angewiesen werden.
Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnabme von kleinen De-
taschements bis 50 Mann (vwelche in die Baracken kommen, sobald diesel-
ben eingerichtet sind) sind gehalten, nach jedem als zum Bezirke gehörig
bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etapen-Behörde ange-
wiesen wird; es sey denn, daß dieselben Artillerie-Munitions= oder an-
dere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst
der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ort-
schaften angewiesen werden, welche hart an der Militär = Straße liegen.
Andere Ortschaften als die obenerwähnten dürfen den Truppen nicht an-
gewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armee-Korps
in starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit
der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etapen-Behörden über
einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.
Artikel II.
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch-Routen.
Sämmtliche durch die Königlich Preußischen und Großherzoglich Sachsen-
Weimar'schen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der genannten Militär-
Straßen mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etapen-Oerter
instradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung An-
spruch machen können.
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen noth-
wendig werden: so kann nur in Folge einer Vereinigung beyder kontrahirenden
Theile eine Aenderung darunter erfolgen.
Was die Einrichtung der Marsch-Routen betrifft, so können die Marsch-Routen
für die Königlich Prcußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich Sach-
sen Weimar'schen Lande marschiren, nur von dem Königlich Preußischen Kriegs-
Ministerium und den General-Kommando's in Sachsen und am Rhein mit Gül-
tigkeit ausgestellt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden
Großherzoglich Sächsischen Truppen die Marsch-Routen nur von dem Großherzoglich
Sachsischen General-Kommando in Weimar oder Eisenach mit Gültigkeit ertheilt