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werden. Auf die von anderen Behoͤrden gegebenen Marsch-Routen wird weder
Quartier noch Verpflegung verabfolgt.
In den von den obenerwaͤhnten Behoͤrden auszustellenden Marsch-Routen ist
die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde,
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel
genau zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behoͤrden von
den Truppenmaͤrschen fruͤhzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird
in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt:
den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher
vorauszuschicken, um bey der Etapen-Behörde das Nöthige anzumelden. Von
der Ankunft größerer Detaschements, bis zu einem vollen Bataillon oder einer
Eskadron, müssen die Etapen-Behörden wenigstens drey Tage vorher benach-
richtiget werden.
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehre Truppen gleichzeitig mar-
schiren, so müssen nicht allein die Etapen-Behörden wenigstens acht Tage zu-
vor benachrichtiget werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landesbehör-
den (in Erfurt die Regierung, in Weimar oder Eisenach die Landes-Di-
rektion) wenigstens acht Tage zuvor benachrichtiget und requirirt werden. Außer-
dem soll, wenn ein Regiment oder mehre gleichzeitig durchmarschiren, dem
Korps ein kommandirter Offizier wenigstens drey Tage zuvor vorausgehen,
um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transport-
mittel u. s. w., mit der die Direktion über die betreffende Militä4r-Straße führen-
den Behörde, gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Eta-
pen= Hauptörtern für das ganze Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offi-
zier muß von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an
Verpflegung, Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau in-
struirt seyn.
Da der bisher ohne Ruhetag fortgesetzte Marsch der Königl. Preußischen
Truppen auf der Straße von Erfurt nach Mainz und umgekehrt, welcher
32 Meilen beträgt, und auf der Straße von Erfurt nach Coblenz über
Braunfels, welcher 27 Meilen beträgk, die nachtheiligsten Folgen herbeyge-
führt hat: so hat die Großherzoglich Sachsen Weimar'sche Regierung, nach dem
Wunsche des Königl. Preußischen Golwernements, für diese Truppenmarsche einen
Ruhetag in Vacha zwar gestattet; jedoch ist man dahin übereingekommen, daß
zur Erleichterung der Großherzogl. Lande, auch von den beyden anderen fremd-
herrlichen Regierungen, deren Gebieth jene Truppenmersche berühren, nähmlich
von der Kurfürstl. Hessischen und der Großherzogl. Hessischen Regierung gleich-