Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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c) Außerhalb der Flurmarkung erhalt jede Amts-Person 
Transport-Kosten ... 
für Zehrung: aa) der Beamtbee 
bb) der Akturr. ... 
Wuͤrde das Geschaͤft in einem halben Tage, d. h. in 4 
Stunden, mit Inbegriff der Hin= und Herreise abgemacht, 
oder konnte es in der Zeit abgemacht werden, so passirt 
nur die Halfte der Zehrung. 
Müßte die Amts-Person über Nacht bleiben, so kommt 
zu obigen Ansähen noch für Logis und Trinkgeld für jede 
Person . .. 
Die Diaͤten fuͤr den folgenden Tag werden besonders berech- 
net, die Transport-Kosten aber nur zur Halfte. 
Heitzung und Erleuchtung, wenn sie nöthig waren, werden 
besonders berechnet. 
Werden mehre Geschäfte zu gleicher Zeit vorgenommen, so 
sind die Zehrungs= und Transport-Kosten zu theilen. 
Fidei-Kommisse, (. letzte Willen. 
Gutsanschlag, (. Erxpedition. 
Heften der Akten, bis zu 50 Blat.. 
von 50 bis 99 Blatft.. 
über 100. 
Hülfsvollstreckung, s. Erpedition. 
Insinuations-Registratur ist unter dem Ansatz für die Aus- 
fertigung begriffen. 
Inventar, s. Verzeichniß. 
Inventur, s. Erpedition. 
Justifikation einer Rechnung, vorbehältlich der achten allgemeinen 
Bestimmung, wenn die Summe der Einnahme beträgt unter 
50 thlr. Konv. 
von 50 bis 99 - 
von 100 bis 199 - - 
von 200 bis 400 - - 
von jedem vollen Hundert daruͤber noch 
doch nicht uͤber . .. 
Hierunter sind alle der Justifikation vorausgehende Ver- 
fügungen und Beschlüsse und die Justifikations-Resolutionen 
  
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