Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Expeditionen außerhalb der Gerichtsstelle: 
a) Wenn sie eine Amts-Person begleiten, für die Aufwartung 
Dauert das Geschäft länger als 6 Stunden, für jede 
Stunde mehrer 
b) Wenn sie allein ein Geschäft zu besorgen haben, sofern 
dafür nicht besondere Ansätze noch vorkommen 
Ist das Geschäft schwierig oder mühsam, nach Ermessen 
des Gerichtes 4 r*d] 2 4 r- 4 r 4 4 re " 
bis 
c) Für den Weg am Gerrichtsorte selbst und innerhalb der 
Flurmarkung desselben, nichts. 
d) Außerhalb der Flurmarkung erhaͤlt der Diener, außer dem 
Ansatze fuͤr das Geschaft, fuͤr jede Stunde der Entfernung 
für Zehrung 
dauert aber das ganze Geschäft nicht über vier Stunden 
muß er über Nacht bleiben noch 
Im Falle mehrer Verrichtungen zu gleicher Zeit, werden 
Wegegeld und Zehrungskosten getheilt. 
Insinuation, s. Behaͤndigung. 
Ladung, muͤndliche, von jeder Person . — ..... 
Schließen eines Gefangenen, ein fuͤr alle Mahl ..... 
SttzgebuhrenvoujederPersonsurjedenTag.. . 
gerstroh, Holz und Waͤsche. 
Strafvollstreckung. 
a) Körperliche Züchtigangagag 
b) Anschließung an den Prangenr 
Transport eines oder mehrer Gefangenen, von jeder Stunde 
Weges 
Außerdem die unter 122 bestimmte Gebühr für Zehrung 
und Nachtquartier. 
Verhaftung, von jeder Person .. 
  
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Vorfuͤhren eines Gefangenen, mit Einschluß des Zurückbringens 
Daneben noch die Atzungskosten und den Aufwand für La- 
tbl. 
  
  
  
  
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